Gutes erlangen, während der Überlebende das Nutznießungsrecht hat (Verfangenschaft), oder es tritt „Vermögensabteilung ein, wobei der überlebende die „Hälfte oder auch nur einen Kindesteil des Vermögens erhält. Lehne und Familienfideikommisse fallen nicht in die Gütergemeinschaft, ebenso kann sich die Frau besondere Güter vorbehalten (Einhandsgüter, Propregut). Beim Adel und bei den bäuerlichen Familien kommt deshalb die Gütergemeinschaft regelmäßig nicht vor. Die partikuläre Gütergemeinschaft kann sich erstrecken auf die Errungenschaft, d. h. auf den Erwerb während der Che (Errungenschaftsgemeinschaft), oder auf die Mobilien. Das eheliche G. wird entweder durch den Chevertrag geregelt, oder es tritt das am Wohnort des Mannes zur Zeit der Eheschließung gesetzlich geltende G. ein. Gütergemeinschaft in ganz allgemeiner Weise will der Kommunismus (s. d.) einführen. Vgl. von Martitz, Das eheliche G. des Sachsenspiegels und der verwandten Rechtsquellen v (Lpz. 1867); Schröder, «Geschichte des ehelichen G. in Deutschlande (2 Bde., Stettin 1863—75): derselbe, „Das eheliche G. Deutschlands in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunfte (Berl. 1875).