FeedGläubigerausschuß
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gläubigerausschuß, Gläubigerversammlung. Im Konkurs (s. d.) wird das Recht, die Konkursmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, von dem Konkursverwalter ausgeübt. Es wirken aber die Meceta ldte r auf die Ausübung dieses ihres Rechts, die Verwaltung, Verwertung, Verteilung der Masse in manchen Beziehungen bestimmend ein durch die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuß. Stimmberechtigt sind in der Gläubigerversammlung die Gläubiger der festgestellten Konkursforderungen; die Gläubiger streitiger oder ungeprüfter Forderungen, wenn ihnen das Stimmrecht gewährt ist, durch Einigung der Beteiligten oder gerichtliche Entscheidung. Die Gläubigerversammlung wird vom Konkursgericht geleitet und beschließt in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit, die ach nach den Forderungsbeträgen, bei deren Gleichheit nach der Kopfzahl der Gläubiger berechnet. Berufen wird die Gläubigerversammlung vom Gericht, so oft es dieses für nötig hält; unter bestimmten Voraussetzungen (so auf Antrag des Konkursverwalters, Gläubigerausschusses oder einer gewissen Gläubigerzahl) muß die Berufung erfolgen. Vgl. Deutsche Reichskonkursordnung, §8. 85—-91, 102, 150, 166. Die Gläubigerversammlung beschließt namentlich über Wahl und Entlassung des Verwalters, in bezimmten wichtigern Fällen über Angelegenheiten der Verwaltung, Zwangsvergleich u. s. w. Vgl. Deutsche Reichskonkursordnung, §§. 72, 76, 78, 79, 84, 120, 122, 123, 150, 169. Ein Gläubigerausschuß kann, aber muß nicht bestellt werden. Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Gericht einen Gläubigerausschuß bestellen, aus der Zahl der Gläubiger oder ihrer Vertreter. Es hat sodann die Gläubigerversammlung über die Bestellung eines Gläubigerausschusses zu beschließen und seine Mitglieder zu wählen, Gläubiger oder auch andere Personen. Seine Aufgabe ist im allgemeinen, den Konkursverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu kontrollieren. Die Mitglieder haften für die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters; sie haben andererseits Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Mühewaltung. Vgl. Deutsche Reichskonkursordnung, 5. 76, 78, 79—84, 85, 86, 102, 120—122, 125, 138, 147, 163, 164, 170.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 98Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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