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ErdkundeBrockhaus 1882

Accra, Stadt an der Goldküste, s. Akkra. Acerescenzrecht, Anwachsungsrecht, jus acerescendi, besteht unter mehrern an einem Objekt mitberechtigten Personen, Leut einer der Mitberechtigten seinen Anteil verliert, ohne einen andern Rechtsnachfolger zu haben; der vakant gewordene Anteil wächst von Niihe den übrigen zu. Ein solcher ndemnt der Mit Rocht ten wird jedoch nur da anerkannt, wo das Recht die mehrern Teilnehmer als eine geschlossene Gesamtheit auffaßt. Das ist namentlich der Fall im Erbrecht, indem die in einer letztwilligen Verfügung eingesetzten Erben und die mit einem und demselben Vermächtnis bedachten Vermächtnisnehmer als berechtigt erscheinen, den von einem unter ihnen nicht erworbenen Erb⸗ oder Vermächtnisanteil unter sich zu verteilen. Gleiches gilt von den gesetzlichen ntestat⸗) Erben; hier bildet die „Klasse“ die Einheit, sodaß A. stattfindet, solange noch Erben der zunächst berufenen Klasse vorhanden sind. Voraussetzung des A. ist aber immer, daß der anwachsende Teil nicht von dem zuerst Berufenen bereits erworben sei (Ausnahme beim Nießbrauchsvermächtnis) und daß nicht etwa trotz des Nichterwerbs ein anderer Rechtsnachfolger darauf Anspruch habe. Letzteres wäre der Fall, wenn der Erblasser dem Nichterwerber einen ubstituten ernannt hätte, oder bei Vererbung des Rechts, die Erbschaft anzutreten (sog. Transmission), oder bei der Intestaterbfolge, solange noch Nachfolger des Nichterwerbers in auf- oder absteigender Verwandtschaftslinie vorhanden sind. Sodann kann auch der Erblasser durch Zusammennennung einzelner von mehrern Miterben oder Mitvermächtnisnehmern das A. auf die beisammen Genannten beschränken (sog. Konjunktion). Der anwachsende Teil geht so auf die Accrescenzberechtigten über, wie ihn der ursprünglich Berechtigte erhalten hätte; also bleiben die etwaigen Beschwerungen auf ihm lasten. Die neuern Gesetzgebungen haben das A. meist beschränkt, z. B. Sachsen auf den Fall, daß Testamentserben ohne Angabe des Teils eingesetzt sind; in Preußen kann der Erblasser das A. direkt verbieten. ö Aecroupieren (frz.), sich niederhocken, bei Pferden: sich auf die Hinterfüße setzen. ö

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 97Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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