Eviktion, Entwehrung, heißt die Entziehung des Besitzes einer rechtlich unter Gegenleistung (titulo oneroso) von einem andern erworbenen Sache, etwa infolge eines richterlichen Urteils, aus Rechtsgründen, welche schon vor der Erwerbung dem Entwehrenden zur Seite standen, aber dem Erwerber unbekannt waren, z. B. wenn dem Kläger Eigentum an der Sache zugesprochen wird, welche der Beklagte in gutem Glauben, aber von dem Diebe oder einem sonstigen unrechtmäßigen Besitzer gekauft hat. Die E. führt zu der Eviktionsleistung oder Gewährleistung, vermöge deren derjenige, von welchem die Sache erworben ist (auetor), den Erwerber unter der Voraussetzung schadlos zu halten hat, daß letzterer nicht durch eigene Schuld oder freien Willen die E. veranlaßt habe. In dieser Hinsicht sind besondere Vorschriften über das Verhalten des Erwerbers gegen den Auktor, im Fall der Einleitung des Prozesses seitens eines dritten, in den Gesetzen gegeben, an deren Spitze die steht, daß im Prozeß dem Auktor rechtzeitig Kenntnis gegeben werden muß (Streitankündigung, litis denunciatio), damit derselbe die ihm bekannten, dem Rechte des Klägers entgegenstehenden Einwendungen und Beweise zur gerichtlichen Geltung bringen könne. Die Fälle der E. sind heutzutage seltener geworden, seit nach dem Handelsgesetzbuch und neuern Landesrechten der redliche Erwerber einer Sache teils Eigentümer wird, teils von dem klagenden Eigentümer Ersatz des Erwerbspreises begehren kann.