FeedErzählung
Literatur & SpracheBrockhaus 1882

Erzählung nennt man die Mitteilung einer wirklichen oder erdichteten Begebenheit. Der Gegenstand der E. wird daher immer als etwas Vergangenes angesehen und unterscheidet sich dadurch von der u und ü (s. d.). Die Erfordernisse einer guten E. sind Klarheit und Lebhaftigkeit des Einzelnen und des Zusammenhangs und künstlerische AbFrundung des Ganzen. Unter den Begriff der E. gehört nicht bloß die in Versen oder Prosa abgefaßte E. von geringerm Umfange, welche gewöhnlich vorzugsweise poetische E. genannt wird, ondern auch das epische Gedicht, die Novelle und der Roman. Erzämter. In der Verfassung des ehemaligen Römisch-Deutschen Reichs findet sich die eigentümliche Einrichtung, daß die Kurfürsten zugleich gewisse oberste Hofämter (archiofficia) bekleideten, welche sie zur Leistung von Ehrendiensten verpflichteten. Auf diese E. und die ihnen entsprechenden Titulaturen und Insignien wurde ein überaus großes Gewicht gelegt und sie bildeten zum Teil den Geenstand unendlicher Streitigkeiten unter den Fürten, welche Ansprüche darauf zu haben glaubten. Der Ursprung der E. ist aus der fränk. Hofverfaslun herzuleiten. Die königl. Vasallen waren von nfang an zur Dienstleistung am Königshofe verpflichtet und teilten sich in die verschiedenen Dienstzweige (ministeria). Als in der .92 Rolchs Periode die vornehmsten Personen des Reichs Vasallen des Königs wurden, blieben scheinbar die Hofdienste derselben bestehen, verwandelten sich aber in bloße Ehrendienste und ihre Verrichtung erschien als eine persönliche Auszeichnung, als ein Ehrenrecht. Von dem karolingischen Hofe gingen diese Einrichtungen in das Deutsche Reich über. Sehr dunkel ist dagegen der Grund, auf welchem die Verbindung der C. mit den Kurstimmen beruht, sowie die dadurch gegebene Fixierung der Zahl der E. auf sieben. Schon seit Jahrhunderten ist es bestritten, ob das Erzamt das primitive Recht war, dem die Kurstimme entstammte, oder ob die Kur als das Hauptrecht anzusehen war, dem das Erzamt gleichsam als Schmuck sich zugesellte. Auch die zahlreichen gelehrten Untersuchungen welche Juristen und Gac ichtsforscher in neuerer Zeit daruber angestellt haben, vermochten nicht die Sache völlig aufzuklären. In den Quellen wird bezeugt,‚ daß nach der Königswahl Ottos IJ. bei der öffentlichen Festtafel die Herzöge der großen deutschen Stämme dem neugewählten Könige vor dem versammelten Volke als Kämmerer, Marschall, Truchseß und Schenk Ehrendienste leisteten; mlen. wiederholte sich bei den spätern Königswahlen. Dies führt auf eine Vermutung über den Zusammenhang der E. mit der Königswahl. Die letztere stand eigentlich nach einem alten, niemals aufgehobenen Rechte dem versammelten Volke zu und es wird auch von allen Königswahlen bis in das 13. Jahrh. übereinstimmend berichtet, daß sich die geistlichen undweltlichen Großem aller vier (beziehentlich solange Lothringen zum Reich gehörte, fünf) Stämme, mit einer großen Zahl von Vasallen, Rittern, Prälaten und allerlei Volks zusammenfanden, um den neuen König zu wählen. Diese roße Masse konnte aber eine wirkliche Verhandlung und mtle nicht vornehmen; auch waren die Personen mittlern und niedern Standes ohne Macht und polit. Einfluß. Es fanden daher innerhalb der einzelnen Stämme unter den vornehmen geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren Vorbesprechungen statt und ebenso Verhandlungen zwischen den Vertretern der Stämme, um ein Einverständnis über die Wnht wu zu erzielen. Der eigentliche Akt der Wahl war dann eine Solennität, bei welcher die Herzöge als die Vertreter der Stämme und die hervorragendsten geistlichen Würdenträger zuerst in feierlicher Weise den Namen des neuen Königs nannten, ihn Lerkoreno (sie werden daher in den mittelalterlichen Rechtsquellen als die Vorwählers, primi electores, bezeichnet), während die große Masse des Volks ohne Abstimmung und Wahl durch Zurufen und Jauchzen ihre Zustimmung ausdrückte. iese Teilnahme des Volks sank aber immer — Ewerv und wurde immer bedeutungsloser; der Schwerpunkt des Wahlakts fiel immer mehr in das Küreno der vornehmsten Fürsten. Dem Volke aber wurde die vollzogene Wahl dadurch kund gethan, daß der neugewählte König öffentlich sich als solcher zeigte, an öffentlicher Tafel speiste und von den ersten Fürsten des Reichs dabei bedient wurde, die hierdurch öffent⸗ *„ vor allem Volke ihre Zustimmung zur Wahl bekundeten und den König als ihren Herrn anerkannten. Es ist natürlich, daß das Volk diese solenne Ceremonie, die sinnlich wahrnehmbar war, während sich die feierliche Kur und noch mehr die vorhergehende Verhandlung der Beobachtung entzog, für die den tsache melche Daraus erklärt sich, daß dieselben Fürsten, welche die Kur vollzogen hatten, auch die Ehrendienste leisteten, und daß sich eine innere Verbindung zwischen den Kurstimmen und den E. herstellte. Seit dem Interregnum wurde die Zahl der Kurstimmen auf sieben fixiert und demnach gab es auch sieben E. Eine verfassungsmäßige Anerkennung hat dieser Rechtszustand aber erst in der Goldenen Bulle Karls IV. von 1356 erhalten. Die vier eigentlichen, der ältesten Hofverfassung entstammenden Amter hatten die vier weltlichen Kurfürsten; der Pfalzgraf vom Rhein war Truchseß Larchi-Gapiferj, der Herzog von Sachsen Marschall (larchi-marescallus), der Markgraf von Brandenburg Kämmerer (archi-cammerarius), der König von Böhmen Schenk larchi-pincerna). Den drei geistlichen Kurfürsten wurden Kanzlerämter zugeschrieben, und zwar war der Erzbischof von Mainz Erzkanzler für ein gewisses Oberaufsichtsrecht über die ihnen untergebenen bischöfl. Sprengel erhalten hatten, begann man bald die mächtigern und angesehenern dieser Metropoliten mit dem Namen E. (archiepiscopus) zu bezeichnen. iarch 88 ist ursprünglich Ea diehen u mit Patriarch oder Papa (Papst). So hießen in der alten Kirche die etropoliten von Jerusalem, Antiochia, Ephesus, Alexandria, Konstantinopel, Karthago und Rom Erzbischöfe oder Patriarchen, die von Alexandria und Rom auch Päpste. Dagegen wurden seit dem 8. ahrh. zuerst im Fränkischen Reiche nicht bloß die Primaten einer Landeskirche, sondern auch Metropoliten, ja sogar einfache Bischöfe, welche unter keinem Metropoliten standen, sobald sie das Pallium (s. d.) erhielten, Erzbischöfe genannt, und infolge dessen wurden in der abendländ. Kirche allmählich die Bezeichnungen Metropolit und E. gleichbedeutend, bis schließlich letztere ganz an die Stelle der erstern trat. Außer den allgemeinen bischöfl. Rechten und der Verwaltung der eigenen erzbischöfl. Diöcese kommen den Erzbischöfen noch gewisse Rechte zu, welche sie über die ganze Kirchenprovinz und über die zu derselben gehörigen, nicht eximierten Bischöfe (Suffraganen) ausüben und in jura jurisdictionis und jura status et dignitatis geschieden werden. Zu den erstern gehören die Gerichtsbarkeit über die Suffraganbischöfe in erster Instanz in nicht peinlichen Fällen und über deren Sprengel in der Appellationsinstanz, das Recht der Zusammenberufung einer Provinzialsynode und der Vorsitz bei derselben; die Oberaufsicht über die Bischöfe ihrer aree die V die Visitation in derselben, die Sorge für die eobachtung der Kirchengesetze und Abstellung eingeschlichener Mißbräuche, die Erteilung der Indulgenz, das rees nalen zu den letztern die Vortragung des Kreuzes in allen Teilen der Kirchenprovinz, es wäre denn der Papst felbst oder ein Legatus a jatere gegenwärtig, und endlich das erzbischöfl. Pallium. In der griech. und russ. Kirche hat sich der alte Unterschied von

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 334Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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