FeedErbämter sind Hofämter
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erbämter sind Hofämter, welche im erblichen Besitz gewisser Familien sind. Ihr Ursprung ist aus der ältesten Verfassung des german. Bauernhofs herzuleiten, aus welcher sich die Verfassung des ränk. Königshofs wie des mittelalterlichen deutschen Königshofs entwickelt hat. Im Mittelalter sind die Hofämter weder der Zahl noch dem Umhin nach Eit bestimmt und noch im 12. Jahrh. ist ie Erblichkeit nicht nachzuweisen. Erst mit der Ausbildung der Erzämter (s. d.) entstehen diesen entsprechende Reichserbämter, indem jedem weltlichen Erzamt ein Erbamt untergeordnet wurde. Die E. des Reichs wurden Ministerialen erteilt und blieben in der Familie derselben. Die Inhaber der E. hatten bei feierlichen Gelegenheiten sich am Hofe des Königs einzufinden und daselbst Ehrendienste zu leisten; niedere Dienstleistungen wurden von ihnen nicht verlangt. Mit dem Erbamt war in der Regel eine Dotation in Grundbesitz verbunden, die anfangs nach Hofrecht (Ministerialenrecht), später nach Lehnrecht verliehen wurde. Eine feste Regelung hat das Institut durch die goldene Bulle Karls IV. von 1356 erfahren; das Erbmarschallamt hatten die Grafen von Pappenheim; Erbschenken waren die Grafen von Limburg und seit 1713, wo die Schenken von Limburg ausstarben, die Grafen von Althan; Erbtruchsessen waren im 14. Jahrh. die Grafen von Nortenberg, seit dem Ende des 15. Jahrh. die von Selden-Eck, seit dem Ende des 16. Jahrh. die Grafen von Waldburg; das Amt des Erbkämmerers hatten die Grafen von Falkenstein, später die Fürsten von Hohenzollern. Als infolge des Westfälischen Friedens eine achte Kur mit dem Erzschatzmeisteramt errichtet wurde, kam auch ein Erbschahmeisteramthinzu, welches die Grafen von Sinzendorf erhielten. Auch gab es E. ohne entsprechende Erzämter, nämlich das Reichsjägermeisteramt der Grafen von Urach, später der Herzöge von Württemberg, das Reichsthürhüteramt der Grafen von Werthern, und das Reichserbvorschneideramt der Herzöge von Mecklenburg. In Nachbildung der Reichsinstitutionen wurden auch in den Territorien E. errich—

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 245Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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