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GeschichteBrockhaus 1882

Minister (ursprünglich Ministeériales, Dienstleute, welche an dem Herrenhof Dienste, ministeria, besorgten) ist gegenwärtig die Bezeichnung für die Inhaber gewisser öffentlicher Funktionen. So werden die Seelsorger als Diener des geistlichen Amtes Ministri sacri officii genannt, und auch der Ordensgeneral der Franziskaner heißt M. Ganz besonders führen aber diesen Titel diejenigen obersten Staatsbeamten, welche unmittelbar unter dem Staatsoberhaupte die Regierungsgeschäfte besorgen, desgleichen die Gesandten zweiter und dritter Klasse (Bevollmächtigte M. und Ministerresidenten) im Gegensatz zu den Botschaftern und den bloßen Geschäftsträgern. In den mittelalterlichen germanischen Reichen stand dem König eine Mehrzahl oberster Hof⸗ und Reichsbeamter (s. Erzämter) zur Seite, und die Ausfertigungen überwachte ein Kanzler, der als Großsiegelbewahrer die schriftlichen Erlasse mit dem Zeichen der Echtheit versah. Mit der Menge und Bedeutung der Aufgaben, welche dem weiter entwickelten Staate erwuchsen, trat auch das Bedürfnis ein, die immer zahlreichern Beamten einheitlicher Leitung zu unterstellen und alle Zweige des öffentlichen Dienstes durch ihre obersten Spitzen miteinander in Verbindung zu bringen. Den übergang hierzu bildete das System, wonach nur ein Kabinettsminister den Regenten für gewöhnlich beriet und die Politik leitete, während die Vorstände der Hauptkollegien oder eigene Konferenzminister nur auf besonderes Erfordern im Kabinett (s. d.) erschienen und ihr Gutachten abgaben. Gegenwärtig sind jene Vorstände in den meisten Staaten selbst M., welche die oberste Leitung ihres Departements selbständig führen, und unter dem Vorsitze des Regenten oder des ersten M. (Ministerpräsidenten, Premierminister) ein höchstes Kollegium, das Gesamtministerium, bilden. Die einzelnen Centralstellen werden dadurch zu Ministerien des Außern, Innern, Kriegs, Kultus und öffentlichen Unterrichts lin Rußland der Volksaufklärung), der Justiz und der Finanzen. Während mehrere dieser Ministerien vorübergehend oder dauernd auch in einer Hand vereinigt oder zueinander in Beziehung gesetzt sein können, vermehrt sich die Zahl derfelben in Großstaaten zuweilen noch um besondere Ministerien für Handel und Landwirtschaft, öffentliche Arbeiten, der Polizei und der Marine. In Monarchien findet sich auch ein Ministerium des königl. oder kaiserl. Hauses für die nach Privatfürstenrecht zu beurteilenden Angelegenheiten des Staatsoberhaupts und seiner Familie. Die dem M. anvertraute Geschäftsklasse bildet sein Portefeuille. In größern Staaten werden jedoch auch M.ohne Portefeuille ernannt, welche nicht an der Verwaltung, sondern nur an der Beratung des Gesamtministeriums (Ministerconseils) teilnehmen. Es sind dies gewöhnlich hochstehende Staatsmänner, denen die Oberleitung zukommt (wie z. B. im preuß. Ministerium vom 2. Dez. 1858 der Fürst von Hohenzollern), oder die wegen ihrer Rednergabe, wie in Frankreich unter dem zweiten Kaiserreich, als Sprechminister die Regierung in den gesetzgebenden Körpern zu vertreten haben. Die Ernennung der M. seht dem Inhaber der höchsten Gewalt zu. Dieser kann sich jedoch in solchen Staaten, wo das parlamentarische Regierungssystem zur vollen Entwickelung gelangt ist, wie in England und Belgien, durch seine Wahl nicht mit der Mehrheit der Volksvertretung in Widerspruch versetzen. Da außerdem der Staat leicht mit sich selbst in Widerspruch geraten könnte, wenn zwischen den einzelnen M. keine Einigkeit hinsichtlich der leitenden Grundsätze bestände, so pflegt der Regent bei dem Rücktritt eines Ministeriums meistens einen Vertrauensmann der neuen Situation mit der Neubildung der Verwaltung zu beauftragen. Das Verhältnis der M. zu dem Inhaber der höchsten Gewalt ist je nach der Landesverfassung ein verschiedenes. In absoluten Monarchien sind die M. unselbständige Diener des Souveräns. In den konstitutionellen Staaten ist zu unterscheiden zwischen der Stellung der M. hinsichtlich der Verwaltung und hinsichtlich des Verfassungsorganismus. In ersterer Hinsicht sind die M. die obersten, vom Monarchen eingesetzten und ihm verantwortlichen Chefs, welche die Einheit innerhalb der ihnen unterstellten Ressorts und die übereinstimmung unter den verschiedenen Verwaltungszweigen sichern. In verfassungsrechtlicher Beziehung decken sie durch ihre Verantwortlichkeit (s. Ministerverantwortlichkeit) das seiner Stellung gemäß unverantwortliche Staatsoberhaupt, dessen Regierungshandlungen der Kontrasignatur eines M. bedürfen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 751Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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