Eventualmaxime ist der civilprozessualische Grundsatz, daß die Parteien ihre gleichartigen Rechtsbehelfe (3. B. ihre Einreden, Repliken) oder 2 demselben nächsten Zwecke dienenden (3. B. Reiamgl der Klagthatsachen und Einreden) alle auf einmal vorzubringen haben (also im Eventualitätsverhältnis, immer die eine für den Fall, daß die andere nichts hilft). Der Zweck ist, Verschleppung des Prozesses zu verhüten. Der Gedanke war aus dem kanonischen Prozeßrecht in das vordie m gemeine deutsche übernommen und durch die Reichsgesetzebung und die Praxis zu einem das ganze Verfahren beherrschenden Prinzip ausgebildet worden. Mit der Mündlichkeit ist die E. nicht wohl verträglich. Die deutsche Reichscivilprozeßordnung hat sie aufgegeben; die Parteien können Angriffs⸗ und Verteidigungsmittel geltend machen bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil ergeht. Der Prozeßverschleppung zu begegnen, dienen jetzt andere Mittel, die Befugnis des Gerichts, der den Prozeß durch nachträgliches Vorbringen verzögernden Partei, auch im Falle ihres Siegs, die Prozeßkosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, oder Gerichts, die Bei und die sog. Souveränetät des Gerichts, die VBefugnis des Gerichts, verschleppendes nachträgliches Vorbringen zurückzuweisen.