Exekutivgewalt oder Vollstreckende Gewalt bildet den Gegensatz zur legislativen und zur richterlichen Gewalt nach der seit dem 18. Jahrh., namentlich unter dem Einfluß von Montesquieu aufgekommenen Theorie von der 4 der Gewalten im Staate. Diese Theorie hat lange Zeit die id i vlele Auffassung des Staates beherrscht, ist in viele Verfassungen, namentlich auch in die der nordamerik. Union, übergegangen und m noch jetzt eine weite Verbreitung in den polit. nschauungen der Menge. In der Wissenschaft ist sie längst überwunden; es ist von verschiedenen Standpunkten aus dargethan worden, daß diese Theorie mit dem Begrist und Wesen des Staats als einer organ. Einheit im Widerspruch steht, daß l ch unhaltbar und praktisch u Gedalten ist. ie Theorie von der Teilung der Gewalten war geschichtlich eine Stufe zur Ausbildung der Parlamentsherrschaft; denn indem man den König als den Chef der Exekutive hinstellte, dessen Aufgabe es 77 die Gesetze zu vollziehen, brachte man ihn in bhängigkeit von derjenigen Potenz, welche die Gesetze gibt. In Wahrheit meint man unter E. nicht bloß die Vollziehung der Gesetze, sondern die Verwaltung des Staats. Die letztere ist zwar an die durch die Gesetze errichteten Schranken gebunden und vielfach durch den Inhalt der Gesetze zu einer ewissen pier m genötigt, ihre Aufgaben um0 aber viel mehr als die bloße Durchführung er Gesetze. Die Staatsverwaltung steht hinsichtlich der Führung der öffentlichen Geschäfte dem Rechte gerade so frei und gerade so gebunden gegenüber wie der Einzelne hinsichtlich seiner Privatgeschäfte. Der Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, führt dadurch nicht das Handelsgesetzbuch aus, sondern er findet an demselben für seine Thätigkeit, die er sich frei gestaltet, rechtliche Normen und Schranken; ebenso hat der Staat durch das von ihm selbst gesetzte Recht nicht den Inhalt seiner Thätigkeit bestimmt, sondern derselben rechtliche xekutivprozeß hieß im vormaligen gemeinen Prozeßrecht eine Art des summarischen Prozesses (. d.), deren Eigentümlichkeit darin besteht, daß der Kläger die anspruchsbegründenden Thatsachen sofort durch Urkunden liquid zu stellen hat, im übrigen als Beweismittel nur Urkunden und Eideszuschiebung Auleste sind. Aus dem gemeinrechtlichen E. ist der rkundenprozeß der deutschen Reichscivilprozeßordnung hervorgegangen. (S. Urkundenprozeß.)