FeedExekution
Recht & StaatBrockhaus 1882

Exekution ist die Realisierung eines Anspruchs durch rechtmäßigen aspoll über die E. im Civilprozeß s. ½½ lstreckung. Über E. im Strafprozeß s. Vollstreckung der Strafurteile. uch den Verwaltungsbehörden steht die Befugnis zu, ihre Anordnungen zwangsweise durchzusetzen (Verwaltungserekution). (S. Verwaltung.) Im staatsrechtlichen Sinne heißt Exekution namentlich der Zwang, durch den bei Staatenverbindungen (Staatenbund, Bundesstaat) die Glieder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen das Ganze angehalten werden sollen. Das Mittel für solche Fälle wird immer militärisches Vorgehen sein. Schon das alte Deutsche Reich hatte, freilich erst nachdem die Landeshoheit das übergewicht erlangt, zu seiner Erhaltung eine besondere Exekutionsordnung (seit 1555 so genannt) aufgerichtet, welche sich auf das Reichskammergericht und die Kreiseinteilung stützen sollte, aber nicht im Stande war, Deutschland den beabsichtigten Land- und Religionsfrieden zu geben. Der weiland Deutsche Bund hatte gleichfalls seine besondere Exekutionsordnung. Der Deutsche Bund machte weder überhaupt von der ihm zustehenden E. in allen Fällen Gebrauch, noch kann die mitunter doch gemachte Anwendung (Kurhessen und Dänemark) eine glückliche genannt werden. Außerdem war die Einleitung einer Bundes-E. so schwierig, der Gang der betreffenden Verhandlungen ein so komplizierter und schleppender, die Möglichkeit, sich der E. zu entziehen, eine so leichte und die Mittel der E. so schwer in uah als zu setzen, daß die ganze Einrichtung sich als unwirksam erwies. Das neue Deutsche Reich hat keine besondere Exekutionsordnung; wohl aber bestimmt Art. 19 der Reichsverfassung von 1871, daß, wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, sie dazu im Wege der E. angehalten werden können, daß diese E. vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollziehen sei. Dabei kann es sich um Ungehorsam gegen die Reichsgesetze oder gegen die von den zuständigen Reichsorganen (namentlich dem Bundesrat) ein en Anordnungen handeln. (Beispielsweise ein iedstaat unterläßt die Stellung seines Kontingents oder die Zahlung seiner Matrikularbeiträge.) Als Exekution im engsten Sinne bezeichnet man die Vollstreckung der Todesstrafe s. unter Hinrichtung. Abandon.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 472Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 2

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6