Gesetzgebender Körper (frz. Corps législatif) ist eine dem franz. Recht entnommene Bezeichnung für die Volksvertretung; sie leitet sich aus der von Montesquieu aufgestellten Theorie von der Teilung der Gewalten her, da man die Funktion der Volksvertretung im Staate in der Ausübung oder Mitausübung der gesetzgebenden Gewalt erblickte. In Wahrheit ist in der konstitutionellen Monarchie der Monarch der einzige und wahre Gesetzgeber, da ihm die Sanktion der Gesetze zusteht; er kann aber diese Befugnis verfassungsmäßig nur dann ausüben, wenn die Volksvertretung zugestimmt hat. Der Gesetzgebende Körper besteht entweder aus einer oder aus zwei Abteilungen (Kammern, Häusern), und man unterscheidet hiernach das Ein⸗ und D.unichen Renhs der Reichstag des ehemaligen eutschen Reichs bestand sogar aus drei Kollegien. Wo das Zweikammersystem besteht, berät und beschließt jede Kammer für sich, und es ist zum Zustandekommen eines Gesetzes ein übereinstimmender Beschluß beider Kammern erforderlich; manche Verfassungen gestatten aber unter gewissen Voraussetzungen zur Ausgleichung einer Meinungsverschiedenheit unter den beiden Kammern die Vereinigung derselben zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung, oder eine Durchzählung der Stimmen. In Deutschland besteht das Zweikammersystem in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen, im Reich dagegen nicht, da der Bundesrat kein Bestandteil der Volksvertretung ist; die kleinen Staaten müssen sich aus thatsächlichen Gründen mit Einer Kammer begnügen.