Exemtion (lat.), Ausnahme, Befreiung von einer sonst allgemeinen Last oder Verbindlichkeit, daher Eximierte oder Exemte, d. i. solche, wel⸗ —4 diese Ausnahme zugute kommt. Der Ausdruck ist namentlich im Kirchenrecht gebräuchlich und bezeichnet hier die Befreiung eines Klosters, eines geistlichen Instituts oder eines Würdenträgers von der geistlichen Gerichtsbarkeit des Diöcesanbischofs und Unterstellung unter die Jurisdiktion eines höhern Kirchenobern oder des Papstes selbst. Ehedem gab es sehr viele Klöster, Kapitel, Würden, ja ratenserd, die der ordentlichen bischöfl. Gerichtsbarkeit entzogen waren, und auch die Universitäten genossen dieses Vorrecht. Diese Privilegien, die nicht selten zur Erweiterung der päpstl. Macht gebraucht wurden, erlitten bereits große Einschränkungen durch das Tridentiner Konzil. In späterer Zeit erloschen die E. durch die Säkularisationen von selbst, und nach der neuern Gesetzgebung können. dieselben nur unter Bewilligung der Regierungen. erteilt werden. Einzelne exemte Bischöfe gibt es indessen noch jetzt: so der Fürstbischof von Breslau, der Bischof von Ermeland, die Bischöfe von Osnabrück und Hildesheim, die fünf Bischöfe der Schweiz. über den eximierten Gerichtsstand im civilrechtlichen Sinne s. unter Gerichtsstand.