Exil (lat. exsilium) heißt so viel als Verbannung. Das Altertum bezeichnete damit bald den Bottsummwi Austritt, durch welchen ein Bürger dem olksunwillen 50 entgehen suchte (so zur Zeit der röm. Republik Coriolan, Verres, Cicero), bald den Zwang zur Auswanderung mittels Volksbeschlusses, entweder als Sicherungsmittel gegen das der Freiheit gefährliche übergewicht angesehener Männer (wie in Athen wider Themistokles, Aristides, s. Ostrazismus), oder zur Strafe auf erhobene peinliche Anklage (wie gegen T. Annius Milo wegen Tötung des Clodius). Die Strafe des E. fiel in den ersten Jahrhunderten nach der Gründung Roms mit der Achtung (aquae et igni interdictio) und dem bürgerlichen Tode (capitis deminutio maxima) zusammen, später aber konnte die Verweisung auch nur auf kürzere Zeit erstreckt werden, wo dann der Verwiesene (exsul) zwar das Aktivbürgerrecht und seine Würden, nicht aber die sonstigen Persönlichkeitsrechte verldr. Zur Kaiserzeit, wo das E. im Sinne der zwangsweisen Entfernung aus dem Staate abkam, verstand man darunter das Gebot, sich zur Strafe an einem bestimmten Orte innerhalb des Reichs aufzuhalten. Es ward hier Befsene Deportation und Relegation unterschieden. ei jener, als der schwerern Maßregel, fiel die Wahl I gefürchtete Aufenthaltsorte, und der Verurteilte büßte, wenn die Verbannung auf Lebenszeit lautete, das Bürgerrecht und wohl gar das Vermögen ein. (S. Deportation.) Ahnliche Wirkungen wie das alte Strafexil und die aquae et igni interdictio 75 in der deutschen Vorzeit die Friedlosigkeit s. d.). Nicht damit zu verwechseln ist die Landesverweisung. (S. Ausweisung und Verbannung.)