Exhibition (lat.) bedeutet das Zugänglichmachen, Vorweisen, Vorlegen von Sachen, auch das Loslösen einer mit andern in löslicher Verbindung stehenden Sache von diesen. Sie dient zur Geltendmachung eines Privatrechts an der zu exhibierenden Sache, B. zur Einsicht von Urkunden, und setzt vor allem Rachweis eines rechtlichen Interesses des Erhibenten voraus. Besteht letzteres, so unterliegt der Inhaber des bezüglichen Objekts der Exhibitionspflicht und kann auf deren Erfüllung verklagt werden. Häufig dient die Exhibitionsklage nur zur Vorbereitung eines weiter henden Anspruchs auf die Sache 1i z. B. der Eigentumsklage bei den mit fremen Objekten verbundenen Sachen. Die E. von Urkunden im Civilprozeß ist besonders geregelt, vgl.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 475Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei