FeedExistenzminimum
Recht & StaatBrockhaus 1882

Existenzminimum nennt man dasjenige Einkommen, welches nach der landesüblichenuns chauung für eine selbständig wirtschaftende Person zu ihrem eigenen Unterhalt und zur Ernährung einer Familie unbedingt notwendig und unentbehrlich erscheint. Die absolute Höhe dieses Minimaleinkommens wird natürlich auf verschiedenen Kulturstufen und in verschiedenen Ländern eine stark wechselnde sein. In jedem gegebenen Falle aber wird seine Bedeutung sich dadurch geltend machen, daß die Arbeiterbevölkerung, falls der übliche Lohn das E. nicht erreicht, verkümmert und durch vermehrte Kindersterblichkeit, Auswanderung u. s. w. allmählich an Zahl abnimmt, bis das verminderte Arbeitsangebot eine Erhöhung des Lohnes bedingt. Nach dem Ricardoschen Kehernen Lohngesetz' würde der Lohn sich auch niemals längere Zeit über dem E. behaupten können, weil er durch die Vermehrung der Bevölkerung wieder herabgedrückt werden müßte. Indes zeigt sich erfahrungsgemäß stets eine sehr mannigfaltige Abstufung der Lohnsätze, und zwar so, daß die Mehrzahl der Arbeiter zu einer gegebenen Zeit und an einem bestimmten Orte in der Regel nicht der untersten, sondern den mittlern Stufen angehört. Eine praktische Bedeutung hat das E. in der neuern Zeit in der Steuerlehre gewonnen. Während früher die Ansicht vorherrschte, daß jeder selbständig erwerbende Bürger ben Beste zu einer wenn auch sehr niedrigen direkten Besteuerung herangezogen werden müsse, wird gegenwärtig ziemlich allgemein zugestanden, daß das E., ja selbst noch ziemlich weit über dasselbe inecthede Einkommensstufen von direkten Steuern frei bleiben sollen, indem man namentlich auf die in den meisten Staaten hoch entwickelten und gerade die weniger bemittelten Klassen stark belastenden indirekten Steuern hinweist. So wurde in Preußen nach dem Gesetz von 1873 das Einkommen unter 420 Mark von der Klassensteuer befreit, und in England beginnt die Einkommensteuer erst bei einem Einkommen von 100 Pfd. St. (S. Einkommensteuer.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 476Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 10

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6