Ferienkammern heißen die bei den Landgerichten zur Erledigung der Feriensachen (s. d.) gebildeten Kammern. Gerienpachenäut s. unter Schulferien. eriensachen sind solche Prozeßsachen, in welchen auch während der Gerichtsferien (s. d.) Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen werden. Gewisse Sachen sind vom Gesetz als F. bezeichnet; es können aber auch andere Sachen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, auf Antrag vom Gericht, und, vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts, vom Vorsitzenden als F. bezeichnet werden. Nach §. 202 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 sind F. 1) alle Strafsachen; 2)Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen; 3) Meß- und Hantzehrr 4) Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern von Wohnungs⸗ und andern Räumen wegen überlassung, Benutzung und Räumung derselben, sowie wegen Zurückhaltung der vom Mieter in die Mietsräume eingebrachten Sachen; 5) Wechselsachen; 6) Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird. eriensenate, die bei den deutschen Oberlandeserichten und dem Reichsgericht zur Erledigung der Berienjachen (s. d.) gebildeten Senate.