Gerichtsferien nennt man diejenige Zeit des Jahres, in welcher keine gerichtlichen Verhandlungen stattfinden und keine gerichtlichen Entscheidungen erlassen werden, ausgenommen in Feriensachen (s. d.). Keinen Einfluß haben aber die Ferien auf das Mahnverfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Konkursverfahren. In Deutschland dauern die G. vom 15. Juli bis 15. Sept. 840 Erledigung der Feriensachen können bei den Landgerichten Ferienkammern, bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgericht Feriensenate gebildet werden. Die G. verhindern den Beginn und hemmen den Lauf der Prozeßfristen, mit Ausnahme der Notfristen und der Fristen in Feriensachen. Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich vom 27. Jan. 1877, S. 201— 204, Deutsche Reichscivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877, . 201.