Finanzgesetze sind im weitesten Sinne des Wortes alle Gesetze, welche wesentlich die Finanzen des Staats, insbesondere die Einführung oder Abänderung von Steuern betreffen. 5. engern Sinne und speziell versteht man unter F. das Budget (s. d.) oder den Staatshaushaltsetat, wodurch das Finanzwesen des Staats für die Periode seiner Dauer in allen seinen Einzelheiten bestimmt wird. Die Entwerfung der F. liegt der Regierung und namentlich dem Finanzminister ob; fast nirgends werden sie, selbst auch nur ausnahmsweise, von den Volksvertretungen im Wege ihrer Initiative veranlaßt. Daß sie aber in konstitutionellen Staaten verfassungsmäßig der Genehmigung der Volksvertretung bedürfen, ist ein staatsrechtliches Prinzip. —7 der Regel müssen sie der Zweiten Kammer, welche vorzugsweise als der Repräsentant des zahlenden Volks angesehen wird, zuerst vorgelegt werden, und die Erste Kammer darf sich nur mit solchen F. beschäftigen, welche die Zweite Kammer bereits angenommen hat. Hinsichtlich des Budgets ist sogar vielfach (3.B. auch in Preußen) festgesetzt, daß die Erste Kammer (das Herrenhaus) Amendements zu demselben nicht beschließen, sondern es nur im ganzen annehmen oder verwerfen darf. ö