Frisson (frz.), Schauder; frissonieren, schaudern; Frissonnement, leichter Schauer, Schauder. halb dessen unmittelbar nach dem Gesetz, oder nach obrigkeitlichem Befehl, oder nach Parteivereinbarung ein Rechtsakt vorzunehmen ist. Von besonderer Bedeutung sind die F. auf dem Gebiete des Prozesses. Beginn und Dauer der Prozeßfristen ist zum Teil unmittelbar durch Gesetz bestimmt; dann heißen sie gesetzliche F. Zum Teil werden sie durch richterliche Verfügung in Lauf gesetzt; dann werden sie richterliche F. genannt. Der Civilprozeß kennt auch gewillkürte, d. h. Wiet Parteivereinbarung festgesetzte F. Nach der Wirkung der Fristversäumnis unterscheidet man peremtorische und dilatorische F. Peremtorisch heißt eine F., wenn ihre Versäumung einen Rechtsnachteil in der Sache selbst zur Folge hat, dilatorisch, wenn dies nicht der Fall ist. Über die Folgen der Fristversäumnis und über deren Beseitigung s. Versäumnis, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine besondere Art der gesetzlichen F. sind die Notfristen (. d.). Im Civilprozeß können mit Ausnahme der Notfristen alle F., gesetzliche wie richterliche, durch Parteivereinbarung verlängert oder verkürzt werden; richterliche können allgemein auch auf einseitigen Parteiantrag aus glaubhaft gemachten erheblichen Gründen durch richterliche Verfügung verlängert oder verkürzt werden, gesetzliche aber nur in den besonders bestimmten Fällen. Hinsichtlich der Berechnung der F. unterscheidet man Naturalkomputation und Civilkomputation; man bezeichnet die Berechnungsweise als naturale, wenn das Ende der F. sich genau nach dem Moment des Anfangs bestimmt, als civile, wenn nur nach ganzen Kalendertagen gerechnet wird. Die Berechnung der Prozeßfristen ist die Civilkomputation. Die Bestimmungen darüber und die allgemeinen über die Prozeßfristen überhaupt vgl. in Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, Buch Abschn. 3, Tit. 3, und in Strafprozeßordnung, Buch I, Abschn. 5. üÜber einige besondere F., wie Einlassungsfrist, Ladungsfrist, s. die besondern Artikel. (S. auch Termin.) Grit Gohn), Freund William Tyndales (s. d.). rit William Power), engl. Maler, geb. zu Studley bei Ripon (YVorkshire) 1819, auf der londoner Akademie unterrichtet, ist einer der ausgezeichnetsten Schilderer des engl. Volkslebens, sowie des Genrehaften im allgemeinen, wozu ihm die Sitten der Gegenwart den Stoff geben. Wettrennen, Promenaden und ähnliche öffentliche Scenen weiß er in äußerst lebendiger, wahrer Schilderung vorzuführen und nicht selten die Charakteristik seiner Gruppen mit gemütlichem Scherz zu würzen. Das berühmteste dieser Bilder ist die durch den Stich Blanchard weit verbreitete Darstellung des Derby day von 1858 Mationalgalerie in London). Auch als Kolorist ist F. gänzlich modern, zuweilen nicht ohne Manieriertheit. Er beteiligte sich auch an der wiener Weltausstellung w1873 mit mehrern Bildern. Zritigern (ri s. Fridthiofssaga. als Gegner des alten Fürsten Athanarich im J.372 n. Chr. Führer der christen⸗ und römerfreundlichen eElemente unter den Westgoten, trat mit 200000 Kriegern und deren Familien, vor dem Andrang der Hunnen weichend, im Sommer 376 aus der Walachei auf röm. Gebiet (nach Mösien) über. Die schlimme Behandlung aber, welche die Goten seitens der röm. Beamten und Offiziere bei und nach der überfahrt über die Donau erfuhren, trieb erstere im Frühjahr 377 zur Empörung gegen die Römer. Nach F.s Siege über den Römer Lupicinus bei Marcianopolis wurde die Osthälfte der Balkanhalbinsel von den Goten verheert und am 9. Aug. 378 brachte F. in der Schlacht bei Adrianopel den Römern unter Kaiser Valens, der dabei selbst den Tod fand, eine vernichtende Niederlage bei. F. unternahm nachher, als Kaiser Theodosius J. die Zügel der Regierung ergriff und die Goten seit dem J. 379 bekämpfte, noch einen Zug nach Thessalien und Epirus (380), und starb 381 ohne den Friedensschluß seines Volks mit den Römern erlebt zu haben.