FeedFestungshaft
Recht & StaatBrockhaus 1882

Festungshaft, die vom Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich gewählte Bezeichnung für Festungsstrafe J. d.), ist die dritte Freiheitsstrafe des Deutschen Strafrechts, leichter als Gefängnis und Zuchthaus. Sie ist teils als lebenslängliche, teils als Strafe von 1 Tag bis zu 15 Jahren bestimmt für Delikte, welche nicht aus ehrloser Gesinnung entspringen (§. 20 des Reichsstrafgesetzbuchs), und angedroht ausschließlich für Zweikampf, wahlweise bei polit. Verbrechen, anwendbar auf Civil⸗ wie Militärpersonen. Sie wird vollstreckt in Festungen oder andern dazu bestimmten Räumen und besteht in einfacher Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise. Beträgt sie nicht 6Wochen, so tritt nach dem Militärstrafgesetzbuch §. 17 an ihre Stelle Arrest. Eine einjährige

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 732Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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