Festungen als Strafe verhängt. Der Festungsgefangene ist nicht wie der zum! uchthaus verurteilte zu öffentlichen Arbeiten anzuhalten, sondern nur seiner Freiheit beraubt, und in der Regel sind ihm Bücher, Schreibmaterialien u. s. w. nicht zu versagen. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich ha diese Strafe unter der Bezeichnung Festungsaft (s. d.) aufgenommen. Wohl zu unterscheiden von der F. ist die dem frühern Rechte bekannte Festungsbaustrafez die hierzu Verurteilten, die Baugefangenen (s. d.), wurden zu öffentlichen Arbeiten, die sie in Ketten verrichten mußten, verwendet.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 740Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei