Gefängnisstrafe ist nach deutschem Strafrecht die der Zuchthausstrafe am nächsten stehende Freiheitsstrafe, welche von 1 Tag bis zu 5 Jahren (bei HZasammenihresfen mehrerer strafbaren Handlungen bis zu 10 Jahren, bei jugendlichen Verbrechern an Stelle der schwersten Strafen bis zu 15 Jahren) verhängt werden kann. Der Arbeitszwang ist bei G. nicht obligatorisch. (S. Gefängnisarbeit.) Ist die Dauer der G. über 12 Monate, so kann sie in Einzelhaft, oder in Gemeinschaftshaft, oder teils in jener, teils in dieser vollstreckt werden; nur darf die Einzelhaft ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 3 Jahren nicht übersteigen (Reichsstrafgesetzbuch, §. 22). Die Vollstreckung der G., wie überhaupt der Freiheitsstrafen, ist, in Ermangelung eines Vollzugs-Das ne in den Einzelstaaten verschieden geordnet. as neben dem Reichsstrafrecht noch gestattete Landesstrafrecht darf G. bis zu 2 Jahren androhen. Neben G. kann in beschränktem Umfange auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§. 32) erkannt werden. Nach deutschem Strafrecht sind 1 Jahr G. gleich 8 Monate Zuchthausstrafe und 8 Monate G. gleich 1 Jahr Festungshaft (F. 21). Beachtenswert ist das preuß. Reglement vom 16. März 1881 über Vollzug der Untersuchungshaft, Genzmer, «Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnisverwaltung in Preußeno, Berl. 1881.) Die vielen Fragen des modernen Gefängniswesens werden behandelt in den „Blättern für Gefängniskunder von Ekert (1865 fg.), in den Vereinsheften des Nordwestdeutschen Verbandes für Gefängnisweseno (Oldenb. 1878 fg.) u. a. Diemilitärische Gefängnisstrafe hatnach dem Deutschen Militärstrafgesetzbuch eine Dauer von über 6 Wochen, da bei einer kürzern Dauer Arrest (s. d., milit.) verhängt wird. Die Strafe wird in einem Festungsgefängnis vollstreckt und können die zu Gefängnis verurteilten Unteroffiziere und Gemeine ohne ihre Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden. (S. 639