FeedAmbitus
Recht & StaatBrockhaus 1882

Ambitus hieß bei den Römern das Herumgehen (ambire) der Wahlkandidaten beim Volk, um die stimmberechtigten Bürger bei der Bewerbung für ein öffentliches Amt um ihre Stimme in der Volksversammlung zu bitten; daher ist A. die Bewerbung um ein Amt überhaupt. Ursprünglich sah man darin nichts Verbotenes, erst später entstand ein Mißbrauch daraus, herbeigeführt durch die größere Konkurrenz der Kandidaten und die polit. Parteiungen, und es ergingen gegen Ende der Republik mehrere Gesetze gegen das crimen ambitus, zuletzt eine lex Julia von Octavian. In der Kaiserzeit hörte der eigentliche A. auf, da die Beamtenwahlen bald an den Senat und aiser kamen, seitdem war A. das Erkaufen von Amtern durch Bestechung der Senatoren oder der Rat-Aut⸗ des Kaisers. Im heutigen Recht ist die Amtserschleichung kein eigenes Helitt mehr, sondern sie fällt unter die allgemeinen Vorschriften über Bestechung, Wahlfälschung u. dgl.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 528Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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