Figurismus, in der Theologie die Ansicht, wonach die Begebenheiten des Alten Testaments die des Neuen vorbildlich darstellen. Fintion tlal s. Feyenoord. iktion (lat., d. h. Erdichtung, etwas Erdichtetes), Bezeichnung für Rechtsnormen, vermöge deren ein faktisches Verhältnis durch Gleichsetzung mit einem andern rechtlich normierten zum Rechtsverhältnis erhoben und in seiner rechtlichen Wirkung dem Vorbilde gleichgestellt und als gleich bezeichnet wird. Je strenger ein Rechtssystem durch konsequente Entwickelung weniger einfacher Grundsätze in sich fortgebildet ist, desto öfter wird es nötig, einzelnen Härten und Mängeln dadurch abzuhelfen, daß man, falls sich keine Abänderung der Rechtsbestimmung im Wege einer von innen heraus umgestaltenden Gesetzgebung erlangen läßt, das einzelne Faktum, welches die Anwendung des unbequemen Satzes herausfordert, entweder verneint oder umgestaltet. So verfährt namentlich das spätere röm. Recht, indem es das alte jus civile mit Hilfe von F. umging oder weniger drückend machte. Beispiele liefern die Ermöglichung des Rücktritts von Veräußerungen, die ein Minderjähriger zu seinem Nachteile vollzogen, durch die Annahme, daß das Geschäft gar nicht stattgefunden habe, ingleichen die Umstoßung eines den Noterben ohne gerechten Grund ausschließenden Testaments durch die Voraussetzung, der Testator sei wahnsinnig und deshalb ohnehin nicht fähig gewesen, einen Letzten Willen zu errichten; noch mehr aber die zahllosen F. auf dem Gebiete des Prozesses. Hierbei kann man historische F. und dogmatische (3. B. Existenz der jurist. Person) unterscheiden. F. der erstern Art beweisen stets die Enge und Unvollkommenheit des Rechtssystems. Was die älteste Jurisprudenz mit dem unbeholfenen Mittel des Scheingeschäfts, die mittlere mit dem schon etwas beweglichern der F., das beschaffte die klassische mit der höchsten und letzten 5. al5 der analogen Ausdehnung. Noch reicher an F. als das röm. ist das engl. Recht. So wurde hier bis 1832 z.B. das Schatzkammergericht, Court of Exchequer, in gewöhnlichen Schuldsachen nur dadurch zuständig, daß der Kläger angab, er selbst sei dem Könige schuldig und vermöge wegen des rechtswidrigen Benehmens des Beklagten weniger, die Schuld zu bezahlen (qauo minus sufficiens existit). Ebenso machte man die Quéen's Bench für alle Civilklagen kompetent durch die F., daß der Beklagte sich in dem Gefängnisse derselben wegen eines Delikts befinde, um darauf gestützt auch Civilklagen gegen ihn anzustrengen (and also — ac etiam). Vgl. Demelius, „Die Rechtsfiktion in ihrer geschichtlichen und dogmatischen Bedeutungo(Weim. 1858); Bülow, «Civilprozessualische Fiktionen und Wahrheiten (Tüb. 1879).