Billigkeit (aeguitas) ist im allgemeinen die Beurteilung und Behandlung der moralischen und rechtlichen Verhältnisse nach gleichen humanen, d. i. vernünftig-sittlichen Grundsätzen. Dem positiven Gesetze gegenüber macht sich demnach die B. als die Forderung des Vernunftgesetzes geltend und dringt, wo beide nicht miteinander übereinstimmen, auf die Milderung, eventuell Verbesserung des erstern im humanen Sinne. Da nämlich das positive Gesetz in seiner allgemeinen Fassung nur auf das Durchschnittliche geht, so kann es in einzelnen Fällen dem einen mehr zusprechen, als diesem die Ruckicht auf die besondern Umstände und das Gewissen zu fordern gestatten. Schon das Sprichwort sagt: summum jus summa injuria, das strenge Recht wird oft zum Unrechte. Wer hier von seinem Rechte etwas nachgibt, erweist sich als billig denkend. Das Gesetz kann allerdings im voraus schon auf ane Regeln bese Rücksicht nehmen und hiernach seine Regeln beschränken. — Im röm. Rechte bezeichnet aequitas das neuere Rechtsbewußtsein, welches dem alten, unbeugsam am Buchstaben klebenden jus civile gegenübersteht und dessen Umformung, besonders in dem Prätorischen Edikte, veranlaßt. Sie war es, die neben der zunehmenden Ausbreitung des jus gentium und der Aufnahme schristl. Maximen allein im Stande war, das alte Civilrecht der Römer zu einem Weltrechte umzugestalten, und stellte sich dar teils als legislatorische, teils als judizielle. In ersterer Beziehung äußerte sie sich rücksichtlich des Willens des Subjekts, indem bei Beurteilung der Wirkung einer Willenserklärung mehr auf das Dasein des Willens als auf die solenne Erklärungsform gesehen wurde; rücksichtlich des Objekts in der den Verhältnissen angemessenen Zuteilung von Vorteil und Nachteil, Gewinn und Verlust; rücksichtlich des Rechtsinhalts, indem natürliche und sittliche Berechtigungs⸗ und Verpflichtungsgründe zu rechtlichen erhoben wurden. In der Rechtspflege wurde dem Richter eine immer freiere Stellung eingeräumt, um auf Grund vollständiger Würdigung aller Momente eines Rechtsverhältnisses zu ermitteln, was nach Treue und Glauben gefordert werden könne und geleistet werden müsse. Eine Vorstellung von dem altröm. Rechtszustande, der der B. entbehrte, sich zu machen, ist für den Laien jetzt nahezu unmöglich, indessen findet sich das gleiche Bestreben, die starre Satzung mit den fortgeschrittenen Rechtsverhältnissen zu vereinigen, noch heutzutage in England in dem Gegensatze zwischen den Courts of common law, den Gerichtshöfen des gemeinen Rechts, und den Courts of equity, den Billigkeitsgerichten. Letztere gestatten namentlich gewisse prozessualische Behelfe und Erleichterungen, die den Gerichten des gemeinen Rechts fremd sind, wie den Eidesantrag, die Verlesung von anderwärts erstatteten Zeugenaussagen.