Fiskal bezeichnete früher in den meisten deutschen Staaten, wie noch jetzt in Ungarn, einen öffentlichen Beamten, welcher die Gerechtsame und das datterda des Fiskus (s. d.) in Obacht zu nehmen atte; dann im Kriminalprozesse den öffentlichen Ankläger, weil nach dem alten System, wo der Verbrecher durch Erlegung von Bußen an den Verletzten und von Friedgeldern an den König sich lösen konnte, der Vertreter des königl. Schatzes solche Straffälle als Gelegenheiten eines öffentlichen Einkommens wahrzunehmen hatte. Die Reichsfiskale im Deutschen Reiche bei dem Reichskammergericht und bei dem Reichshofrate hatten die Obliegenheit, als Ankläger aufzutreten, wenn die Gerechtsame, Gesetze und Verfassung des Reichs verletzt wurden, z. B. gegen Mißbräuche des Münzregals, Störungen des Landfriedens u. s. w. Auch galt in einzelnen deutschen Territorien, z. B. den beiden Hessen, ein fiskalischer Sirafproz eß, der sich jedoch gegenüber der Herrschaft des reinen Inquisitionsprozesses nicht behaupten konnte. (Vgl. Ortloff, «Der fiskalische Strafprozeßo, Lpz. 1859.) Eine eigentümliche Prozeßart der preuß. Justizpflege war der fiskalische nal- und Civilprozeß die Mitte hielt und bei leichtern Vergehen stattfand.