Frachtbrief ist eine vom Absender ausgestellte und dem Frachtführer übergebene Urkunde, welche den Inhalt des zwischen ihnen vereinbarten Fracht80 chäfts (s.d.) enthält (Handelsgesetzbuch, Art. 392). ur Ausstellung des F. ist der Absender auf Verlangen des Frachtführers verpflichtet (Handelsgesetzbuch, Art. 391), und die Eisenbahnen haben dafür bestimmte Formulare, welche vom Absender auszufüllen und mit dem Gute zusammen zu übergeben sind. Diese Formulare werden für gewöhnliche F. auf weißem, für Eilfrachtbriefe auf rotem Papier gedruckt, ihr Wortlaut ist identisch. Der F. dient als Beweisurkunde, sein Inhalt ist maßgebend — das zwischen Absender und Frachtführer begrünete Rechtsverhältnis, während das Verhältnis des letztern zum Empfänger bei Ausstellung eines Ladescheins (. d.) nach diesem beurteilt wird. rachtgeschäft ist derjenige Vertrag, durch welchen sich jemand verpflichtet, den Transport von Sachen Regen Entgelt auszuführen. Nicht zu verwechseln mit dem F. ist das Speditionsgeschäft (s. d.); auch steht der Transport von Personen (Personentransport, Passagevertrag) unter andern Grundsätzen als das eigentliche Letzteres zerfällt in Land⸗ und Seefrachtgeschäft, welche beide gesondert betrachtet werden müssen, wenn auch viele Grundsätze ihnen gemeinsam sind. Das Landfrachtgeschäft ist gesetzlich geregelt im vierten Buche des Deutschen Handelsgesetzbuchs, Tit. 5, Art. 390—431, außerdem in Post⸗ und Eisenbahnreglements. Dasselbe umfaßt den Transport sowohl auf dem Lande wie auf Flüssen und Binnengewässern (Landseen), und derjenige, welcher solchen Transport gewerbsmäßig ausführt, heißt Frachtführer (Handelsgesetzbuch, Art. 390). Derselbe ist Kaufmann, jedoch als gewöhnlicher Fuhrmann oder gewöhnlicher Schiffer hat er nur die Rechte und Pflichten eines sog. Kleinkaufmanns braucht also insbesondere weder eine Firma noch Handelsbücher zu führen (Handelsgesetzbuch, Art. 10, 272, Nr. 3), wozu ein größerer Transportunternehmer verpflichtet ist. Auch der Stagt (das Deutsche Reich, Bayern, Württemberg) hat als Postunternehmer privatrechtlich die Stellung eines kaufmännischen Frachtführers, und dasselbe gilt von den Eisenbahnunternehmungen, mögen dieselben vom Staate oder von Privatgesellschaften betrieben werden. Indessen steht das Post⸗ und Eisenbahnfrachtrecht teilweise unter besondern Rechtsnormen (Handelsgesetzbuch, Art. 421, 422—431); die wichtigsten Abweichungen vom gewöhnlichen Frachtrecht beziehen sich einmal auf die Verpflichtung der Post⸗ und Eisenbahnunternehmer, den Transport reglementsmäßig aufgegebener Sachen übernehmen zu müssen, und sodann auf die Haftung für beschädigte und verlorene Sachen. Der Abschluß eines Frachtvertrags bedarf keiner besondern Form, insbesondere nicht der Schriftlichkeit; indessen ist die Ausstellung eines Frachtbriefs (s. d.) durchaus üblich, die Ausstellung eines Ladescheins (s. d.) sehr gewöhnlich. Der Frachtführer hat die Pflicht, den Transport rechtzeitig, d. h. innerhalb der vereinbarten, ortsgebräuchlichen oder den Umständen angemessenen Frist auszuführen, und haftet auf Schadenersatz bei jeder Verspätung, die er durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers hätte abwenden können. Sind die Güter gar verloren gegangen oder beschädigt worden, so haftet er auf Schadenersatz, wenn er nicht beweist, daß die Ursache in Höherer Gewalt (s. d.oder in der natürlichen Beschaffenheit des Gutes (3. B. innerer Verderb, Krankheit des Viehs) oder in äußerlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung zu suchen ist; beim Verlust oder der Beschädigung von Geldern oder Wertsachen, die nicht deklariert aufgegeben wurden, soll er jedoch nur für die Folgen der eigenen Nachlässigkeit einstehen (Handelsgesetzbuch, Art. 395). sein Anspruch auf Zahlung der Fracht (J. d.) und aller Auslagen, die er im Interesse des Gutes gemacht hat. Das S Weetsgeedouch gen ist ebenfalls im Deutschen Handelsgesetzbuch geregelt, und zwar im 5. Titel des 5. Buchs, Art. 557 — 664. Dasselbe umfaßt den Transport von Gütern auf der See oder auf den der See in rechtlicher Beziehung leichgestellten großen Flußmündungen; dieser ransport ist für den Verkehr der deutschen Häfen untereinander (Küstenschiffahrt) nur den deutschen und den Schissen gewisser ausländischer Staaten erlaubt. (Reichsgesetz, betreffend die Küstenschiffahrt vom 22. Mai 1881, und verschiedene kaiserl. Verordnungen dazu.) Derjenige, welcher die Ausführung des Transports übernimmt, heißt Verfrachter; regelmäßig ist es der Schiffsreeder selbst oder dessen Stellvertreter (Korrespondent oder Schiffer), welcher den Stelbvortreter mit dem Befrachter oder dessen Stellvertreter abschließt; derjenige, welcher die Güter an das Schiff liefert und dafür das Connossement (s. d.) erhält, heißt Ablader. Sehr wichtig in juristischer wie in wirtschaftlicher Beziehung ist die Unterscheidung der verschiedenen Arten des Seefrachtvertrags, je nachdem der Befrachter den ganzen Schiffsraum oder doch wenigstens einen Teil des Schiffs zur Beladung erhält oder aber die Disposition für die Unterbringung der Güter dem Verfrachter zu überlassen hat. Während letzteres ein sog. Stückgütervertrag genannt wird (edas Schiff ist auf Stückgüter angelegto), werden die erstern Arten als Charterverträge bezeichnet (edas Schiff ist gechartert), weil bei ihnen die Ausstellung einer Urkunde, der Chartepartie, üblich ist, welche früher zwischen den Parteien geteilt wurde, daher der Name (Chartepartie-carta partita = geteilte Urkunde). Mit der Charterung eines Schiffs ist nicht die Miete eines Schiffs zur selbständigen Ausrüstung desselben zu verwechseln, welcher nicht ein Frachtvertrag, sondern ein Perfrachter z. Mietvertrag zu Grunde liegt. Der Verfrachter hat für den seetüchtigen Zustand des Schiffs zu sorgen und sodann die gesetzliche Wartezeit, welche vertragsmäßig verlängert werden kann (sog. Überliegenheit), auf die Ablieferung der Güter zu warten, ferner für gehörige Unterbringung (Stauungo) und Sicherung ((Garnierunge) der Güter zu sorgen, endlich die Güter rechtzeitig zu befördern und an den Destinatär abzuliefern. Seine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Gütern ist im ganzen dieselbe wie die des Landfrachtführers. Bei Unglücksfällen muß er sorgfältig für Abwendung oder thunliche Verringerung des Schadens sorgen (s. Havarie) und überhaupt das Interesse des Befrachters ruch auf die Dagegen hat der Verfrachter Anspruch auf die Havar (.. d.), auf Ersatz seiner Auslagen, auf die Havareibeiträge und auf etwaige Kaplaken, Primagen, Überliegegelder.) Der Befrachter seinerseits hat das Recht, vor Antritt der Reise gegen Ersatz der Fautfracht (s. d.) vom Vertrage einseitig zurückzutreten; durch gewisse zufällige Ereignisse, wie Embargo, Krieg, Untergang des Schiffs u. s. w. wird der Frachtvertra auch von selbst aufgelöst. (S. Embargo.) Vgl. Eger, «Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnfrachtrechtso (3 Bde., Berl. 1879—83).