Fraurufraget s. unter Linaria. rauenfrage nennt man die Gesamtheit der Probleme und Forderungen, die in der neuesten Zeit hinsichtlich der politischen, privatrechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung der Frauen zur Diskussion gekommen sind. Politisch aufgefaßt bedeutet die F. die Feststellung der staatsbürgerlichen Rechte der Frauen. Das herkömmliche Verhältnis warüberall die Ausschließung der Frauen von der Anteilnahme an der Besorgung staatlicher Angelegenheiten, worin gelegentliche Ausnahmen insofern vorkamen, als zuweilen Frauen in antiken Staatswesen priesterliche Dienste verrichteten, im Mittelalter Lehne erlangten oder durch besondere Gesetze zur Thronfolge berufen sein konnten. Gegensätzlich gegen dieses Herkommen verhielt sich die abstrakt demokratische Tendenz, die überall von der Gleichheit der Individuen ausging und unabhänig von natürlichen Gliederungen und Verschiedenheten der menschlichen Gesellschaft geschlechtslose „Menschenrechtey verkündete. In Frankreich tauchte die Forderung der polit. Gleichstellung der Frauen schon in der Revolutionszeit auf, und sie wurde später in Verbindung mit weit bedenklichern Emancipationstendenzen von den Saint-Simonisten und andern sozialistischen und kommunistischen Schulen, wie auch von den praktischen Sozialrevolutionären der neuesten Zeit festgehalten. Nur Proudhon machte trotz seines sonstigen Radikalismus in der F. eine bemerkenswerte Ausnahme, indem er überhanpt dem weiblichen Geschlecht die volle intellektuelle und moralische Gleichheit mit dem männlichen absprach und die naturgemäße Stellung des Weibes in dessen Anlehnung an den Mann erblickte. In der franz. Mittelklasse wie überhaupt in der Masse der Bevölkerung hat die Agitation für polit. Frauenrechte niemals Sympathien gefunden. Um so bemerkenswerther ist es, daß gerade im engl. Staatswesen neuerdings auch von gemäßigten und erfahrenen Männern die Forderung verfochten worden, daß den Frauen, wenigstens den selbständigen, Vermögen besitzenden Witwen und Unverheirateten das Stimmrecht für Parlamentswahlen nicht vorenthalten werden dürfe. Wiederholentlich ist im Wege der Petition diese Angelegenheit zur Beratung und . Mull. 2 im engl. Parlament gebracht worden. Mill, Disraeli, Gladstone, Bright, Faweett u. a. haben sich zu Gunsten des weiblichen Stimmrechts ausgesprochen, für das auch nicht unbedeutende Minoritäten im Parlament zusammengebracht wurden. In der Lokal⸗ und Schulverwaltung haben die Frauen das Wahlrecht schon seit 1869 und 1870 erlangt. Noch weiter geht die polit. Bewegung in den nordamerik. Freistaaten. In der Presse, in Vereinen, auf Kongressen wird die Frage des Frauenstimmrechts auf das lebhafteste diskutiert, zumal seitdem auch den ehemals rechtlosen Negern das Stimmrecht eingeräumt worden ist. Im großen und ganzen scheint der Stand der Meinungen für und wider in letzter Zeit sich wenig verändert zu haben, immerhin ist es möglich, daß einzelne amerik. Staaten das Experiment des Frauenstimmrechts wagen und dem Beispiel folgen, das die Republik Chile 1876 gegeben hat. In Deutschland findet das Frauenstimmrecht außerhalb gewisser sozialdemokratischer Kreise bei den praktischen Politikern wie bei den Vertretern der Wissenschaft kaum irend welche Befürwortung. Vom staatswissenschaftichen Gesichtspunkte aus hat namentlich C. Frantz in seiner Naturlehre des Staatso gezeigt, daß der Staat als ein Entwickelungsprodukt der Menschheit den von der Natur vorausbestimmten und fundamentalen Unterschied der Geschlechter weder unbeachtet lassen könne, noch auch verwischen dürfe. Wenn es ein Naturrecht gibt, so besteht dieses gerade in der Aufrechterhaltung der natürlichen Forderungen des Geschlechtsunterschiedes. In gleichem Sinne hatte sich schon früher von Holtzendorff aus-Ihen und (Die Verbesserungen in der gesellschaftichen und wirtschaftlichen Stellung der Fraueno, Berl. 1869). Wenn das Stimmrecht der Weiber weder den richtigen Rechtsbegriffen, noch auch den Interessen des Staats und der Familie entsprechend ist, so gilt das gleiche auch von dem Verlangen, die Frauen zu Staatsämtern zuzulassen. An der intellektuellen Befähigung mancher oder vieler Frauen ist um so weniger zu zweifeln, als Regentinnen öfters mit Geschick verwickelte und schwierige Staatsangelegenheiten geleitet haben. Ein Vergleich der durchschnittlichen Befähigung der beiden Geschlechter auf diesem Gebiete dürfte jedoch, was Energie, Doiiio Leistungsfähigkeit, ruhige Umsicht und Objektivität betrifft, weniger günstig für die Frauen ausfallen. Für Büreauarbeiten mit festem Geschäftsgange sind natürlich viele Frauen hinlänglich geeignet, und in den Vereinigten Staaten ist die Zahl der weiblichen Clerkso bereits eine sehr bedeutende. Die Verwendung verheirateter Frauen zu solchen Zwecken ist jedoch wegen der Unersetzlichkeit der mütterlichen Kindespflege und überhaupt im Interesse des Familienlebens wie auch des Dienstes (wegen der Störungen durch Schwangerschaften und Entbindungen) nicht zu empfehlen. Einen indirekten Einfluß auf den Gang der öffentlichen Angelegenheiten (zumal in kath. Ländern, wo die Frauen dem Gebot der Priester unterthan sind) wird der Staat freilich den Frauen nicht verwehren können. Die privatrechtliche und gesellschaftliche Seite der Frauenfrage zeigt den Gegensatz der Meinungen zwischen solchen einerseits, welche von der Inferiorität des weiblichen Geschlechts in ethischer und intellektueller Hinsicht ausgehen, um die Unterordnung der Frauen unter die privatrechtliche Herrschaft des männlichen Geschlechts zu rechtfertigen, andererseits solchen, die unter dem Stichwort der Emancipation jede besondere Beschränkung der persönlichen Freiheit durch Sitte und Herkommen auf seiten des weiblichen Geschlechts verwerfend, gleiche Berufsthätigkeiten, gleiche Bildung, womöglichauch gleiche Kleidung für beide Geschlechter verlangen. Die mit der modernen Kultur herrschend gewordene Anschauung der Gegenwart verwirft gleichmäßig sowohl die Knechtung der Weiber durch orient. Sikte und die mittelalterliche Bevormundung des Weibes durch einen Gewalthaber (sog. Mundium), wie die Extravaganzen der Frauenemancipation, denen gegenüber das Bewußtsein der heutigen Zeit die idealisierten Geschlechtsunterschiede in den Vorstellungen der Männlichkeit und der Weiblichkeit festhält. Demgemäß kann es keinem Zweifel unterliegen, daß im Privatrecht die Frauen dieselben Befugnisse der Vermögensverwaltung, der Wechselfähigkeit, der Bürgschaftsleistung, der Testamentserrichtung, der Vormundschaftsführung haben sollten. Auch nach der Ehe-Danleie Bowal (wie im röm. Recht) den Frauen die freie Verwaltung ihres eigenen Vermögens gesetzlich so lange belassen werden, bis sie selbst die übertragung an den Mann für gut finden. Diese Konsequenz der privatrechtlichen Gleichheit ist jedoch meistenteils in Deutschland nicht anerkannt. Von der Ansicht ausgehend, daß der Mann das Familienhaupt ist und in ihm die Einheit der Familie gipfelt, hat das Gesetz während stehender Ehe der Regel nach dem Manne die Verwaltung, Veräußerung, Nutznießung des seiner Frau gehörigen Vermögens eingeräumt. Ganz besonders ungünstig und reformbedürftig war die privatrechtliche Stellung der Ehefrauen nach engl. Rechte, jedoch ist hier durch das Ehefrauen-Eigentumsgesetzo von 1882 vollkommen befriedigende Abhilfe geschaffen worden. Angesichts der bisherigen Entwickelung der Rechtssysteme bei verschiedenen Völkern muß anerkannt werden, daß die privatrechtliche Gleichheit der Frauen überall als ein Zeichen weit vorgeschrittener Kultur erscheint und andererseits die Zurücksetzung der Frauen, insbesondere der Unverheirateten, zu den Eigentümlichkeiten roher Völker gehört hat. In demselben Maße aber, wie das Gesetz allmählich eine rechtliche Gleichstellung vollzieht, verfeinert wieder die Volkssitte das Bewußtsein des besondern Pflichtenkreises, der den Geschlechtern im Familienleben zu ziehen ist. Die Verschiedenheit des Lebensberufs der beiden Geschlechter verlangt auch ihre Berücksichtigung im Unterricht und in der häuslichen Erziehung. Mit der gesellschaftlichen Seite der F. hängt deren wirtschaftliche Bedeutung eng zusammen. Die ökonomische Entwickelung der neuern Zeit hat auf das Verhältnis der Geschlechter sehr nachhaltig und im allgemeinen auch sehr nachteilig eingewirkt. Zunächst ist hier in Betracht zu nehmen, daß die uralte Arbeitsteilung zwischen Mann und Frau, wonach letztere im Hause gewisse wirtschaftliche Bedürfnisse der Familie beschaffte, durch die Großindustrie, das Maschinenwesen und ein ganz neues, auf billigste Erzeugung von Massenprodukten berechnetes Prinzip der Arbeitsteilung zerstört worden ist. Die besitzlose Frau leistet ihren wjrtschaftlichen Beitrag zu den Haushaltungskosten nicht mehr im Hause an der Seite ihres Gatten oder in der Umgebung ihrer Kinder, sondern außerhalb des Hauses, fern von den Ihrigen als Fabrikarbeiterin. In dem bisherigen Gange der neuern großindustriellen Entwickelung lag eine der Arbeiterfamilie, insbesondere den Arbeiterfrauen entschieden nachteilige Tendenz, zu deren Bekämpfung schützende staatliche Maßregeln notwendig geworden sind. (S. Fabrikgesetzgebung, Frauen- und Kinderarbeit.) Eine Besserung kann hier aber nur langsam erreicht werden, und jedenfalls erscheint es undurchführbar, plötzlich, wie dies viele Sozialdemokraten verlangten, Frauen den Zutritt zu den Fabriken gänzlich zu versperren, womit zahlreiche Arbeiterfamilien dem noch größern übel der Armenunterstützung zugeführt werden würden. Wie die Sachen liegen, fehlt es den Frauen und Mädchen der arbeitenden Klassen im ganzen nicht an Gelegenheit zum Verdienst in der Industrie, der Landwirts aft oder einem häuslichen Dienstverhältnisse, wenn auch ihre Löhne oft sehr gedrückt sind und denen der Männer nie gleichkommen. In Raud industrieller Stockungen zeigte es sich in England sogar nicht selten, daß die Frauen leichter ihre Beschäftigung zu behalten im Stande waren als die Männer, sodaß zuweilen die gewöhnliche Ordnung sich umkehrte und der Mann die häuslichen Arbeiten verrichten mußte, während die Frau in der Fabrik arbeitete. Verhältnismäßig weit schwieriger aber ist die wirtschaftliche Existenz- und Erwerbsfrage für das weibliche Geschlecht in ewissen mittlern Gesellschaftsschichten geworden. Jahlreiche Familien verfügen, solange ihr Ernährer lebt, über ein relativ bedeutendes Einkommen, besitzen aber kein Kapitalvermögen und sind wegen der (standesmäßigenv Lebensweise, zu der sie durch das Herkommen genötigt sind, auch nicht im Stande, etwas Erhebliches zu sparen. Die Töchter aus solchen Familien ½½ wenn sie sich nicht verheiraten, einer sehr unsichern und trüben Zukunft entgegen. Erfahrungsmäßig finden nun wirklich viele von ihnen keine Gelegenheit zur Verehelichung, schon deswegen nicht, weil die jungen Männer aus derselben Gesellschaftsklasse meistens erst spät in die Lage kommen, einen Hausstand gründen zu können, und oft auch den Töchtern aus wohlhabenden Familien den Vorzug geben. Daher hat sich eine F. im engern Sinne erhoben: was soll aus den unverheiraket bleibenden Mädchen der vermögenslosen Mittelklassen werden? Die Perspektive, welche bis vor kurzem sich darbot, war: das kümmerliche Dasein einer Näherin oder Stickerin, der unsichere Erwerb einer Hauslehrerin, Erzieherin oder Gesellschafterin. Angesichts dieser Übelstände unternahmen es zuerst in England einsichtsvolle Menschenfreunde, für eine bessere wirtschaftliche Zukunft einzelnstehender Mädchen und Frauen zu arbeiten, die Ungerechtigkeit gesellschaftlicher Vorurteile zu bekämpfen, Vereine zu stiften, gewerbliche Unterrichtsanstalten zu gründen. Das gleiche Bedürfnis machte sich in Deutschland infolge der geschichtlich gegebenen Verhältnisse des Beamten⸗ und Offizierstandes in noch höherm Grade fühlbar. Ziemlich gleichzei tig entstanden der Allgemeine deutsche Frauenver. ein in Leipzig, durch Luise Otto-Peters gegründe mit der Zweckbestimmung, auf öffentlichen Versamm lungen und durch die Tagespresse auf die öffent liche Meinung zu Gunsten der Frauen einzuwirken und der 1868 in Berlin unter dem Protektorat de Kronprinzessin Victoria gestiftete Verein zur Förde rung der Erwerbsfähigkeit des weiblichen Ge schlechts, der nach seinem Urheber, dem Präsidenter Wilhelm Adolf Lette (s. d.), sich Zweabes den Na men Lette-Verein gab. Die Zweckbestimmun dieses sehr einflußreichen und nützlich wirkende Bereins wird durch sein Statut dahin bestimmt 1) Beseitigung der Vorurteile und Hindernisse, di der höhern Bildung und der Erwerbsthätigkeit de