Ebenbürtigkeit ist soviel als Geselhche des Geburtsstandes. Die mittelalterliche Gesellschafts⸗ und Rechtsordnung beruhte auf der strengen Scheidung der Stände, sodaß Ungleichheit des Standes Ungleichheit des Rechts bedeutete. Jeder Stand hatte sein Wergeld, d. i. die bei Tötungen und Verwundungen zu erlegende Buße; in der Verschiedenheit der Wergelder sprach sich die verschiedene Wertschätzung der Stände von seiten der Rechtsordnung aus; höheres Wergeld bedeutete höhern Rechtsschut. Hiermit im Zusammenhang stand der fernere Rechtssatz, daß der höher Geborene von dem niedriger Geborenen im Gericht nicht überführt werden konnte; nur ebenbürtige Personen oder Personen höhern Standes waren fähig, über jemand als Richter, Schöffen, Zeugen, Eidhelfer zu fungieren oder ihn zum gerichtlichen Zweikampf herauszufordern. Endlich war die E. die Voraussetzung der Familiengenossenschaft und der Familienrechte; zwischen den verschiedenen Ständen bestand kein Konnubium. Anfangs waren auf Mißehen schwere Strafen (Todesstrafe oder Verknechtung) gesetzt; später wurde dies dahin gemildert, daß die unebenbürtige Frau nicht den Stand des Mannes erlangte, die gesetzlichen Ansprüche auf Witwenversorgung nicht hatte und daß die Kinder erbunfähig waren und den Stand der Mutter, nicht des Vaters, hatten, d. h. der kärgern Hando folgten. * Im heutigen Recht hat die E. im allgemeinen ihre Bedeutung verloren, da alle Staatsbürger leichen Stand und gleiches Recht haben; eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich des Thronfolgerechts und des Privatfürstenrechts, d. h. hen Adel der Ehen und der Erbfähigkeit des sog. hohen Adels. Es besteht der Grundsatz, daß die den vormaligen hohen Reichsadel bildenden, durch Reichsstandschaft ausgezeichneten Familien von Geburts wegen alles überragen und nur untereinander standesmäßige Ehen eingehen können. Zu diesen Höchsterwä lten gehören die jetzigen deutschen 0 Die Reugenn und die vormals souveränen, durch die Neugestaltung Deutschlands unter die desherelichen gekommenen (mediatisierten oder standesherrlichen) Familien. Mit lieder derselben können durch Heiraten mit abwärts sehenden Personen den Gatten und allen in solchen Ehen noch die Kindern weder ihren Stand noch Namen, noch die ihnen zukommenden Regierungsrechte und sonstigen Auszeichnungen mitteilen. Auch ein Erkenntnis des Reichsgerichts von 1881 spricht darüber folgende Rechtsgrundsätze aus: a. die Ehe eines Mannes von hohem Adel mit einer dem Bürgerstande angehörigen Frau ist als eine Mißheirat anzusehen, bei welcher also, trotzdem sie eine vollkommene und wahre Ehe ist, die Frau nicht in den Stand des Mannes eintritt, vielmehr ihren bis-Aberter Stand beibehält; b. das Verlangen auf berkennung des Rechts zum Gebrauch des Titels und Wappens eines adeligen Hauses kann im Wege der Civilklage geltend gemacht werden; 6. zur Anstellung dieser Klage ist jedes Mitglied der Familie für befugt zu erachten. Doch es fehlt nicht an frühern Beispielen des Gegenteils, namentlich im anhalt. und oldenb. Hause. Es entscheiden hier die Hausgesetze. Ehen des niedern Adels mit bürgerlichen Frauen sind als ebenbürtige zu betrachten und gewähren den Abkömmlingen die Standesrechte des Vaters mit Ausnahme der Fähigkeit zum Eintritt in solche Stiftungen, deren Statut die Mitgliedschaft von dem adeligen Stande sowohl der väterlichen als der mütterlichen Vorfahren (s. Ahnen) abhängig macht. Vgl. Göhrum, «Geschichtliche Darstellung der Lehre von der E. nach gemeinem deutschen Rechter (2 Bde., Tüb. 1846); Zöpfl, «Über Mißheiraten in den regierenden Fürstenhäusern» (Stuttg. 1853); derselbe, Grundzüge des gemeinen deutschen Staatsrechts „ (5. Aufl., 2 Bde. Heidelb. 1863); Heffter, „Beiträge zum deutschen Staats⸗ und Fürstenrechtv (Berl. 1829); derselbe, «Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser Deutschlandso (Berl. 1871); Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deuts chen Fürstenhäuser»(Jena 1862); ferner die vielen Schriften über die Ehe des Herzogs von Sussex, den Bentinckschen Prozeß, die Ansprüche der Fürsten von Löwenstein auf Succession in Bayern, die E. des erzogl. Hauses Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg. Den außerdeutschen Regentenhäusern ist das Ebenbürtigkeitsprinzip fremd. „Ebene (planum) heißt in der Geometrie eine Fläche, auf der die Geraden liegen, welche einen geebenen Punkt enthalten und eine gegebene Gerade chneiden. Man nimmt an als thatsächlich, daß die Gerade, welche zwei beliebige Punkte der E. enthält, alle Punkte mit der E. gemein hat. Ohne dieses Axiom kann die Geometrie nicht aufgebaut werden; die versuchten Beweise desselben haben Anerkennung nicht gefunden. Zufolge dieses Axioms kongruieren zwei E., wenn sie eine Gerade und einen daneben liegenden Punkt gemein haben, sodaß durch drei Punkte, die nicht auf einer Geraden liegen, eine E. unzweideutig bestimmt ist. Die E. ist der einfachste Raum von zwei Dimensionen, die Geometrie dieses Raums heißt Planimetrie.