FeedFemgerichte (Fehme, Vehme)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Femgerichte (Fehme, Vehme), abgeleitet von dem altdeutschen veme, d. i. Strafe, auch Heilige Fem oder Feyme, Freigerichte, Westälische oder Heimliche Gerichte genannt, ind eine der auffallendsten Erscheinungen während es deutschen Mittelalters, wo sie der damals ganz im argen liegenden Rechtspflege sich annahmen. Sie selbst leiteten ihren Ursprung von Karl d. Gr. her, der sie begründet haben sollte, um den Rückfall der gewaltsam zum Christentum bekehrten Sachsen zu überwachen. In Wirklichkeit sind sie diealten Gaugerichte, welche sich in Westfalen erhielten und den Gerichtsbann direkt vom Könige empfingen. Deshalb waren sie berechtigt, bei verweigerter Rechtshilfe ihre Kompetenz über das ganze Reich auszudehnen, und bei der Rechtlosigkeit, welche nach dem Sturze der Hohenstaufen einriß, gewannen sie eine große Bedeutung, um so mehr, da die Schöffen sich zur Ausführung der Sentenz durch Aufhängen des Schuldigen verpflichteten. Sie haben 21.8 den Schrecken, welchen sie verbreiteten, einigen chutz egen Gewaltthätigkeit gewährt, sind aber später selbst ausgeartet und haben ihre Gewalt mißbraucht. Es war daher natürlich, daß viele Stimmen sich gegen sie erhoben und daß 1461 mehrere deutsche Fürsten und Städte, denen auch die schweiz. Eidgenossenschaft beitrat, unter 0 Vereine errichteten, um einen jeden bei sich Recht finden zu lgen und zu verhindern, daß solches bei dem heimlichen Gericht gesucht werde. Auch wurden von mehrern Ständen des Reichs besondere kaiserl. Schutzbriefe Slen die Anmaßungen der Freigerichte verlangt. ie Kaiser selbst ließen es indes bei fruchtlofen Versuchen bewenden, Verbesserungen in der Verfassung der heimlichen Gerichte einzuführen, da diese kühn genug waren, sich auch den Kaisern zu widersetzen und Kaiser Friedrich III. sogar vorzuladen. Ihre Wirksamkeit hörte erst auf, als in Deutschland der allgemeine Landfriede (s. d.) errichtet, eine verbesserte Gerichtsform und die Peinliche Halsgerichtsordnung eingeführt worden waren. Sie verloren damit die Grundlage ihrer Ausnahmestellung und wurden selbst seit dem 16. Jahrh. zu landesherrlichen Gerichten herabgedrückt, als welche sie sich bis ins 19. mit sehr unbedeutender Kompetenz erwunt u Obwohl der Name in Braunschweig und 0ch zuweilen für Rügegerichte vorkommt, so sind doch die wirklichen F. auf die Rote Erde, d. h. auf Westfalen beschränkt. Die vorgeblichen Kammern des heimlichen Gerichts, welche in Baden-Baden, Erbach, Sigmaringen gezeigt werden, sind nichts als Schöpfun en modernster iumunetr Durch die Notwendigkeit, bei mangelndem obrigkeitlichen Rechtsschutze durch eigenmächtige Exekution ihren Sprüchen Geltung zu verschaffen, wenn sie nicht als ohnmächtig verlacht werden wollten, wurden die F. zu heimlichen Gerichten. Ihre Glieder hießen Wissende, d. h. Eingeweihte, und bildeten einen großen Schöffenbund. Sie mußten ehelich erzeugt, Christen sein, ein untadelhaftes Leben führen und durch einen Eid geloben, edie heilige Fem halten zu helfen und zu verhehlen vor Weib und Kind, vor Vater und Mutter, vor Schwester und Bruder, vor Feuer und Wind, vor allem, was die Sonne bescheint, der Regen benetzt, vor allem, was zwischen Himmel und Erde istvꝰ. Ursprünglich sollten Wissende nur auf der Roten Erde aufgenommen werden und daselbst mit unbeweglichen Gütern angesessen sein; später wurden aber auch Fremde aufgenommen. Aus den Wissenden wurden die Freischöffen, die Beisitzer des Freigerichts und die Urtelsvollstrecker gewählt. Den Vorsitz in dem Freigerichte führte der Freigraf. Die Aufsicht über sämtliche Gerichte hatte als Stuhlherr der ien Der also nach dem Sturze Die oper des Löwen der Erzbischof von Köln. Die oberste Aufsicht als oberster Stuhlherr führte der Kaiser, der ewöhnlich bei seiner Krönung in Aachen zum Wissenden aufgenommen wurde. Das Gericht eines Freigrafen hieß Simcensf und der Ort, wo das Gericht seine Sitzungen hielt, Freistuhl. Nur in Westfalen konnte Freigericht gehalten werden. Einer der berühmtesten Freistuhle war der zu Dortmund. Die reigerichte waren entweder öffentliche oder heimiche. Jene, die abei rechter Tageszeit und scheinender Sonner unter freiem Himmel gehalten oder Habegt wurden, urteilten in 43 hennirch Streitigeiten; vor letzteres oder das heimliche Gericht wurden diejenigen geladen, die sich im öffentlichen Gerichte nicht genügend hatten verteidigen können, sowie alle wegen Ketzerei, Zauberei, Notzucht, Diebstahl, Raub und Mord Angeklagten. Die Anklage geschah durch einen Freischöffen, der durch einen Eid erhärtete, daß der Angeklagte wirklich das Verbrechen begangen habe, dessen er angeschuldigt werde. Nichtwissende wurden binnen sechs Wochen und drei Tagen, Wissende binnen einer dreifachen Frist vorgeladen. Die Ladung besorgte ein Wissender, der sie unter symbolischen Zeichen an der Thür des Vorgeladenen anheftete, den nun an bestimmten Nächten und bestimmten Orten Wissende erwarteten, um ihn zum Gericht zu führen. Hier konnte ch der agherdie durch einen Eid reinigen, der nkläger aber diesem einen Eid mit Eideshelfern entgegenstellen. Leistete hierauf der Angeklagte den Eid mit 6 Eideshelfern, so konnte der Ankläger denselben durch einen Eid mit 14 Cideshelfern entkräften. Erst auf den Eid mit 21 Eideshelfern mußte notwendig die Freisprechung erfolgen. Der Überwiesene, sowie die, welche der Ladung nicht folgten, wurden verfemt, d. h. allen Wissenden preisgegeben, die nun verpflichtet waren, den Verfemten, wo sie ihn trafen, an einem Baume aufzuhängen oder, wenn er sich zur Wehr stellte, sonst zu töten. Zum Zeichen, daß an dem Getöteten das Urteil der Fem vollzogen worden sei, wurde ein Dolch mit den Buchstaben 8. S. G. G. (d. h. Strick, Stein, Gras, Grein, die geheime Losung der Freischöffen) neben seinen Leichnam gelegt. Geistliche, Juden und Weiber wurden nicht vor die Fem geladen. Vgl. Wigand,Das F. Westfalensv (Hamm 1825); Usener, «Die Frei⸗ und heimlichen Gerichte Westfalensv(Frankf. 1832); von Wächter, Beiträge zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte des deutschen Strafrechtso (Tüb. 1845); Geisberg, Die Fehmer (Münst. 1858); Kampschulte, Zur Geschichte des Mittelalterso (Bonn 1874); Essellen, „Die westfälischen Frei⸗ 423, Weib Frau⸗ (Schwerte 1877).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 670Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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