Gleichheit ist das Verhältnis, vermöge dessen von zweierlei irgend einer Art dasselbe gilt. So spricht man von G. der Dinge, wenn sie dieselben Eigenschaften haben; von G. der Begriffe, wenn sie durch dieselben Merkmale gedacht werden (s. Identität); von G. zweier 1 wenn sie dieselbe Größe haben u. s. w. Gesellschaftliche G. nennt man dasjenige Verhältnis der zu einer Gesellschaft gehörigen Personen, vermöge dessen sie gleiche Rechte und Pflichten haben. So sind alle diejenigen gleich, welche einem freien Verein beitreten, und mit vollem Recht fordert man auch von dem modernen Staat, daß er die G. aller seiner Bürger in seine acht se aufnimmt. Schon das ältere Naturrecht stützte sich auf den Begriff der G., indem es denselben zur Bestimmung der ersten Grundbegriffe des Rechts benutzte. Aber erst zur Zeit der Französischen Revolution ward die G. aller e die lich proklamiert, freilich in einer Weise, welche die schlimmsten Folgen Daß5 und bald eine Reaktion hervorrufen mußte. Daß dennoch seitdem die Gleichheitsidee große Fortschritte gemacht hat, ist unzweifelhaft. Viele früher bestandene Ungleichheiten sind bereits geschwunden. Allgemein anerkannt ist die duraer zon der G. vor dem Gesetz. Jeder Staatsbürger soll den Schutz der Gesetze gleichmäßig genießen und diesen gleichmäßig unterthan sein.