Grundrechte des deutschen Volks. Sie wurden später in der Mehrzahl der deutschen Einzelstaaten als Gesetz anerkannt. Nachdem der frühere Bundestag wieder ins Leben getreten, hob derselbe durch einen Beschluß vom 23. Aug. 1851 die von der Nationalversammlung dem deutschen Volke erteilten G. förmlich auf und verfügte, daß dieselben allerwärts, wo sie eingeführt, wieder außer Kraft zu setzen, insofern sie aber inzwischen schon in die Landesgesetzgebungen selbst übergegangen, sie in konservativ-föderativem Sinne zu revidieren seien. Infolge dieses Bundesbeschlusses wurde allmählich in allen deutschen Staaten, wo die Einführung der G. erfolgt war, deren Wiederaufhebung, beziehentlich Revision vorgenommen, hier und da mit Einstimmung der Stände, anderwärts ohne diese und zum Teil gegen deren entschiedenen Protest. Die deutsche Reichsverfassung von 1871 kennt die Rubrik G. nicht; doch wurden teils durch sie selbst (z. B. Art. 3 und 4) und durch ihr nachfolgende Reichs-⸗ gesetze, teils schon durch norddeutsche Bundesgesetze viele wichtige zu den G. gezählte Rechte allen Angehörigen des Deutschen Reichs eingeräumt (3. B. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867, Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, Gesetz über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 u. s. w.).