Frevel, eine strafbare Handlung, welche nach dem Strafgesetzbuche oder nach strafrechtlichen und polizeilichen Nebengesetzen mit leichtern Strafen bedroht ist. Er setzt einen boshaften Sinn voraus, der eine Selbstbefriedigung darin findet, einer andern Person oder dem Staate oder der allgemeinen Verkehrsordnung Schaden zuzufügen. Speziell unterscheidet man Baum⸗, Feld⸗, Forstfrevel u. dgl. Dieselben erscheinen zumeist als Übertretungen (s.d.) des Reichsstrafgesetzbuchs und unterliegen im allgemeinen dem gleichen Verfahren wie alle übrigen Übertretungen. Doch findet z. B. in Bezug auf Forstfrevel (s. d.J ein besonderes Verfahren statt. (Vgl. auch Baumfrevel.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 298Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei