FeedForstfrevel
Recht & StaatBrockhaus 1882

Forstfrevel sind im allgemeinen alle gegen das Waldeigentum gerichteten strafbaren Handlungen. Die Ausdrücke für die verschiedenen Arten der letztern sind in den deutschen Forststrafgesetzen sehr verschieden, sodaß sich eine allgemein geltende schärfe Bestimmung der Begriffe F., Forstvergehen,⸗Übertretungen u. s. w. nicht geben läßt. Abgesehen von den nach dem Reichsstrafgesetz zu behandelnden Verbrechen kann man unterscheiden Forstdiebstahl, gleichbedeutend mit Entwendung von aufbereitetem oder noch stehendem Holz, von Moos, Laub u. s. w., von allen Waldprodukten, welche Wert haben, Forstvergehen (3. B. Widersetzlichkeit gegen Forstbeamte, Verrücken von Grenz-Derpotener Bege, murlaudter Wer B. Benutzung verbotener Wege, unerlaubter Werkzeuge bei Gewinnung von Nebennutzungen, Streu u. s. w., Feueranzünden im Walde oder in dessen unmittelarer Nahe, Unterlassung der etwa gesetzlich vorgeschriebenen Maßregeln gegen schädliche Insekten u. s. w.). Vgl. für Preußen Gesetz betreffend den Forstdiebstahl vom 15. April 1878, Feld⸗ und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880; für Bayern das Forstgesetz vom 28. März 1852, in neuer Tertierung von 1879; für Württemberg das Forststrafgesetz vom 2. Sept. 1879 und Forstpolizeigesetz vom 8. Sept. 1879; für das Königrei Sachten Forststrafgesetz vom 30. April 1873 u. s. w. orstgerechtigkeit, s. unter Forst pebor orstgericht nennt man die Gerichtsbehörde, welcher die Untersuchung und Aburteilung der Zeit bestar und Forstvergehen obliegt. In früherer eit bestanden zu diesem Zwech besondere Forstgerichte, Forstrügegerichte, welche unter Zuziehung von rechtsverständigen Beisitzern von den aus Forstbeamten zusammengesetzten Forstämtern abgehalten wurden. Eine solche Einrichtung verträgt sich nicht mehr mit den heutigen Rechtsanschauungen, nach welchen nicht eine die Interessen der Beschädigten vertretende Behörde, sondern nur der ordentliche Richter ein Strafurteil fällen soll. Der Ausdruck F. hat daher eigentlich nur noch histor. Bedeutung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 23Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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