Fungible Sachen, ein von dem berühmten Juristen des 15. bis 16. Jahrh. Ulrich Zasius den röm. Rechtsquellen nachgebildeter Ausdruck für körperliche Sachen, welche im Rechtsverkehr nicht als individuelle, einzelne in Betracht kommen, sondern nur nach Qualität und Quantität als Wertobjekte bemessen werden. Die hervorragendste Sache dieser Art ist das Geld, aber auch namentlich unter den Viktualien und sonstigen zum Verzehren bestimmten Gegenständen sind die meisten fungible Sachen, ohne daß deshalb die Eigenschaft der Fungibilität mit der der Verbrauchbarkeit zu verwechseln wäre. Zu ihnen gehören z. B. Bausteine, Nägel, Ziegel, Getreide, Obst, mit einem Worte (nach röm. Definition) Sachen, die durch Zuzählen, Abwiegen, Zumessen bestimmt zu werden pflegen. Eine juristisch wichtige Eigenschaft der fungibeln Sachen ist die, daß sie «nie untergehen »‚ solange die Gattung, zu der sie gehören, nicht völlig erloschen ist, was z. B. bei Obligationen auf Leistung von fungibeln Sachen wichtig wird. Man sagt statt «fungible Sachen » auch vertretbare oder Quantitäts- oder Gattungssachen.