Mobilien (lat., d. i. bewegliche Güter), auch Fahrende Habe oder Fahrnis. Alle äußern Gegenstände, woran ein Besitz und Ausübung von Eigentumsrechten möglich ist, teilen sich in bewegliche und unbewegliche. Bloße Forderungen und Rechte (Obligationen und Aktivkapitalien) fallen zwar an sich eigentlich gar nicht in diese Einteilung, werden aber von den neuern Gesetzen und Ortsstatuten bald zu den beweglichen, bald zu den unbeweglichen Gütern gerechnet. Auch rechnet man manche an sich bewegliche Sachen zu den unbeweglichen, wie Schiffe, große Warenlager, Bibliotheken, wenigstens in einer oder der andern Beziehung. Zu den unbeweglichen Gegenständen gehören nicht bloß die an sich beweglichen Teile und Zubehörungen von Gebäuden und Grundstücken, z. B. Fenster, Thüren, kurz alles, was niet⸗ und nagelfest im Hause ist u. s. w., sondern auch die Rechte, welche an einer unbeweglichen Sache stattfinden, wie ten, Hutungsrechte, Ingden, Reallasten, Zinsen und Gülten u. s. w. Auch Kapitalien können immobilisiert werden, z. B. Forderungen an den Staat, wenn sie als unveräußerlich im Staatsschuldbuche eingetragen oder zu Versorgungszwecken auf Immobilien hypotheziert werden, wie Lehnsstämme. Der Unterschied zwischen M. und Immobilien ist besonders im Erbrechte wichtig, da M. nach dem Rechte vererbt werden, welchem der Erblasser für seine Person unterworfen war, die Immobilien dagegen nach dem Rechte des Landes, wo sie liegen.