Moralische Personen oder besser Juristische Personen heißen Rechtssubjekte, die keine Einzelmenschen sind. Solche Rechtssubjekte hat es immer thatsächlich gegeben, allein das jurist. Wesen derselben ist erst bei fortgeschrittener Bildung Gegenstand der Untersuchung geworden und auf wenigen Rechtsgebieten herrscht so große Meinungsverschiedenheit wie hier. Das röm. Recht ist wohl zu dem Begriff, aber nicht zu dem Namen der jurist. Person gelangt. Es mußte neben den Individuen auch bestimmte Verbände und Anstalten als Personen auftreten lassen (Personae vice fungi). Im german. Recht fehlte lange Zeit die Abstraktion, welche eine Verhandseinheit als ein für sich bestehendes Rechtssubjekt auffassen läßt. Als Rechtssubjekte über den Einzelnen betrachtete man in zahllosen genossenschaftlichen Verbänden die Gesamtheiten in ihren jeweiligen Trägern, in den ebenso reich ausgestalteten herrschaftlichen Verbindungen die Herren. Erst allmählich wurden die alten Genossenschaften zu genossenschaftlichen Körperschaften, in denen eine Gesamteinheit der Gesamtvielheit gegenüberstand, die alten Herrschaftsverbände aber zu Anstalten. Der Körperschaftsbegriff verbreitete sich von den städtischen Gemeinwesen, wo er zuerst auftrat, auf Gilden und Zünfte, Bünde, das hochadelige Haus, Landgemeinden und privatrechtliche Erwerbsverbände. Der Anstaltsbegriff wurde von der Kirche und ihren Instituten übertragen auf öffentliche und private Einzelanstalten. Der großartige Aufschwung des korporativen Lebens in moderner Zeit hat überall zu Neugestaltungen geführt, für welche die systematische Wissenschaft um jurist. Konstruktion verlegen ist. Nach den grundlegenden Forschungen Gierkes, Röslers und Steins kann man sagen, daß die jurist. Person nichts anderes als der rechtliche Ausdruck für die Thatsache ist, daß über der menschlichen Individualexistenz die menschliche Gattungsexistenz besteht. Indem der die Individuglität überragende Gattungswille in zahlreichen Verbandsorganismen sich verkörpert, ergeben sich willensbegabte Wesenheiten höherer Ordnung. Wird eine solche vom Rechte als selbständiges Subjekt anerkannt, so liegt eine jurist. Person vor, bei der ebenso wenig, wie bei der Anerkennung des Einzelmenschen als Rechtssubjekt, eine Fiktion vorgenommen wird. Diese Konstruierung von Rechtsverhältnissen als Rechtssubjekten, als jurist. Personen, beruht auf einer Rechtsnotwendigkeit, indem ein ausgebildeterRechtsorganismus auf den höhern Stufen des Kulturlebens eine solche Konstruktion verlangt. Als Organe des in engern Gemeinschaftsverhältnissen sich bewegenden Kulturlebens fungieren sie als von den Mitgliedern der Gesellschaft selbst gebildete Verwaltungsorgane. Zur Entstehung einer moralischen Person wird erfordert: 1) ein soziales Gemeinschaftsverhältnis (3wech mehrerer Personen, welches seiner Natur nach über die Lebenszwecke der einzelnen natürichen Personen hinausreicht; dasselbe muß weder ein dauerndes, noch gemeinnütziges, aber ein erlaubtes sein; 2) eine einheitliche Vermögensverwaltung; 3) eine für die Beschlußfassung und Geschäftsführung bestimmte Organisation. Sie entsteht aber erst durch einen ausdrücklichen Willens-G der der öffentlichen Beurkundung, wohl auch taatsgenehmigung bedarf. Während einzelne jurist. Personen vermöge eines anerkannten Rechtsjates von selbst entstanden sind (Fiskus, ältere Gemeinden, Kirchengesellschaften, Universitäten Zünfte), behält sich der neuere Staat gewöhnlich ei gemeinnützigen Gesellschaften und Anstalten teils seine Genehmigung vom Standpunkte des Gemeinwohls, teils Erteilung der jurist. Persönlichkeit vor. Die jurist. Person kann ihr Ende erreichen: 1) durch Wegfall der wesentlich persönlich beteiligten Personen; 2) auch der für bestimmte Zwecke zu verwendenden Sachen; 3) endlich des Gemeinschaftszwecks entweder von selbst oder durch den Willen des Staats oder der Beteiligten. Das bei Auflösung der jurist. Person etwa vorhandene Vermögen kann, wenn dieselbe für Privatzwecke bestand, unter die Mitglieder verteilt werden; sonst wird es vom Staat übernommen oder andern Verwaltungsorganen (Gemeinden) überwiesen, und muß für öffentliche, möglichst verwandte Zwecke verwendet werden. Die moralischen oder jurist. Personen werden eingeteilt: 1) in Stiftungen und Korporationen. Die erstern sind die zu Rechtssubiekten erhobenen Gemeinschaftsverhältnisse, deren Inhalt, vom Stifter bestimmt, zu seiner Durchführung lediglich ausführender Organe bedarf; die letztern finden ihre Gestaltung erst durch die Willensthätigkeit der Mitglieder und bedürfen teils ausführender, teils konstituierender Organe; 2) in öffentliche und private (Stiftungen und Korporationen). Im einzelnen werden folgende unterschieden: a) der Staat als die mit eigenem und selbständigem Leben ausgestattete Persönlichkeit des Volks, welche in privatrechtlicher Beziehung als Fiskus, in administrativer als Einheit verschiedener Anstalten sich darstellt; b) die Kirchen und kirchlichen Anstalten; c) die Gemeinden; d) die Universitäten; e) die Vereine für religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gesellige, wirtschaftliche Zwecke; f) die Erwerbsgenossenschaften; g) Stiftungen und Anstalten für gemeinnützige und andere Zwecke. (S. Aktie und Aktiengesellschaft, Gewerkschaft, Milde Stiftungen, Korporation, Gemeinde, Gemeindeordnung u. dgl.) Vgl. Gierke, «Das deutsche Genossenschaftsrechto (3 Bde., Berl. 1868 —81); Rösler, «Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtsv(Bd. 1, Erlangen 1872 Tl. 1, Stuttg. 1869); Pfeifer, Die Lehre von den jurist. Personen» (Tüb. 1847); Schulte, Die jurist. Persönlichkeit der kath. Kirche, ihrer Institute und Stiftungen» (Gieß. 1869); Zitelmann, «Begriff und Wesen der sog. juristischen Personen » (Lpz. 1873); Parisius, «Die Genossenschaftsgesetze im Deutschen Reiche (Berl. 1876); Bolze, Der Begriff der jurist. Person» (Stuttg. 1879).