FeedFürst (althochdeutsch furisto, lat. princeps)
GeschichteBrockhaus 1882

Fürst (althochdeutsch furisto, lat. princeps), bedeutet den Vordersten oder Obersten (so auch der First des Hauses, Gebirges u. dgl.), den Führer oder Häuptling eines polit. Verbandes. Bei den german. Völkerschaften werden principes erwähnt, deren rechtliche Stellung in der Germanias des Tacitus beschrieben wird. Danach wurden sie in den Volksversammlungen gewählt; sie waren die Obrigkeit in Krieg und Frieden, erledigten geringere Angelegenheiten selbständig, bereiteten die wichtigern Sachen für die Volksversammlungen vor, sie leiteten die Gerichtsverhandlungen, vertraten die Gemeinde bei Opfern und andern reli-Botte Ceremonien sowie beim Verkehr mit andern Zölkerschaften. Es ist nicht zu bezweifeln, daß zum Amt des F. vorzugsweise Männer von vornehmer Abkunft (nobiles) und hervorragender Stellung gewählt wurden und daß in der altgerman. Verfassung ein sehr wichtiges aristokratisches Element durch diese den uradeligen Geschlechtern angehörenden Häuptlinge sich geltend machte. Durch die Entwickelung des Königtums trat allmählich der Dienstadel an die Stelle des Uradels und der königl. Beamte (Graf) an die Stelle des Volksfürsten. Im frühern Mittelalter hat der Ausdruck F. oder princeps zunächst keine spezifisch jurist. Bedeutung; er bezeichnet überhaupt die hervorragenden Personen des Landes (meliores terrae), ohne Beschränkung auf eine bestimmt abgegrenzte Klasse. Seit dem 11.Jahrh. scheidet jedoch ein Fürstenstand im engern Sinne aus dem Landesadel aus; zu demselben werden nurdiejenigen Personen gerechnet, welche Reichslehne unmittelbar vom Kaiser empfangen und keinen andern weltlichen Lehnsherrn als den Kaiser oder einen König haben. Dagegen wurde es für vereinbar mit der fürstl. Stellung gehalten, von einem geistlichen Stift Lehne 0 haben, nach dem Vorgange des sächs. Hauses, welches selbst bei der Erlangung der Kaiserwürde die Kirchenlehne beibehalten hatte. Man unterscheidet hiernach geistliche Fürsten (Erzbischöfe, Bischöfe und Abte und Äbtissinnen), welche die Regalien unmittelbar vom Kaiser empfingen, und weltliche F., welche vom Kaiser mit der herzogl. Gewalt über ein Gebiet beliehen wurden. Hinsichtlich der geistlichen F. wurde der langjährige Streit über die Investitur derselben durch das Wormser Konkordat von 1122 dahin entschieden, daß der Kaiser nicht befugt sei, dieselben nach eigenem Ermessen zu ernennen, sondern daß sie nach den Vorschriften des Kirchenrechts gewählt werden. Der ordnungsmäßig Gewählte mußte aber vom Kaiser sich mit den Temporalien belehnen lassen, d. h. ihm den lehnsrechtlichen Treueid leisten. Als Symbol sollte bei der Investitur statt des früher üblichen Stabes und Ringes, worin der Papst eine unzulässige Hinweisung auf das geistliche Hirtenamt sah, das Scepter gebraucht werden; die geistlichen Fürstentümer hießen deshalb Scepterlehne. Diesen geistlichen F. wurde von den Kaisern vom 9. bis 12. Jahrh. ein großer Teil des Reichsgebietes zur Verwaltung übertra-Rehe um in ihnen ein Gegengewicht gegen die weltichen Fürstengeschlechter zu bilden; seit dem Investiturstreit kehrte sich diese Macht aber gegen das Kaisertum und trug in der hohenstaufischen Zeit vorzüglich zur Zerstörung des letztern bei; der von den geistlichen F. dem Kaiser geleistete Treueid erwies sich als ein gänzlich unzulängliches Mittel, um sie von Empörung und Verrat zurückzuhalten. Zu den weltlichen Fürsten gehörten die Herzöge, Markgrafen, Pfalzgrafen und einige von der ogl. Gewalt befreite, vom Kaiser unmittelbar lehnte Grafen, welche zum Teil den Titel Landrafen annahmen. Bei der Belehnung wurde das ymbol des herzogl. Heerführeramts, die Fahne, angewendet, weshalb die weltlichen Fürstentümer Die weltlicher Fürstentümer waren, wie alle Lehne, seit dem 11. Jahrh. erblich geworden; aus dem ursprünglichen Furstenamt, welches der Kaiser einer bestimmten Person verlieh, wurde daher ein nur durch Urteilsspruch der Genossen (Fürstengericht) entziehbares, bestimmten Familien erblich zustehendes Besitzrecht hinsichtlich eines Territoriums. Diese privatrechtliche Ausbildung des Abrallen u hatte die Teilbarkeit desselben bei Erbfällen zur Folge, und erst allmählich wurde, um der daraus Donubengen Zersplitterung des Familienbesitzes vorzubeugen, in den Fürstenhäuern die Unteilbarkeit des Territorialbesitzes und eine dieselbe sichernde Erbfolgeordnung (s. Primogenitur) eingeführt. Seit dem Interregnum tritt die Landeshoheit der F. in ihren Gebieten im⸗“ mer mehr an die Stelle der königl. Gewalt und wird zur eigentlichen Regierungsgewalt. Die Zusammengehörigkeit der Territorien und ihre Unterordnung unter das Reich wird vorzugsweise nur noch gewahrt durch das Lehnsband, das zwischen den Reichsfürsten und dem Kaiser bestand, und durch die Reichstage, auf denen sich die Reichsfürsten um den Kaiser versammelten, um gemeinberr Angelegenheiten zu erörtern. Während frür vornehme Personen verschiedener Stellung und ohne Renc Beschränkung hinsichtlich des Ranges auf den Reichsversammlungen sich einfinden konnten, wird im spätern Mittelalter der en F. eine Zusammenkunft des Kaisers mit den F. Unter den F. ragen aber —— durch die Größe ihrer Territorien, durch Macht und Ansehen, und namentlich durch ihr ausschließliches Recht zur Wahl des Königs hervor, und es scheiden demnach die Den Rei ten (s. d.) als eine besondere Kategorie von Reichsfürsten aus. Auch bei den Reichstagen verhandeln und beschließen die Kurfürsten für sich, von den übrigen F. getrennt, sowie man andererseits die Vertreter der Reichsstädte bei den Reichstagen zwar zuließ, um sie an der Bewilligung von Geldbeiträgen zu beteiligen, aber sie von der Beratung der F. ausschloß. Hieraus entstand die Einteilung des Deutschen Reichstags in drei Kollegien, das der Kurfürsten, den Fürstenrat und das Kollegium der Reichsstädte. In der Teilnahme am Fürstenrat sah man das charakteristische Merkzeichen eines F. im Gegensatz zu den kleinern Herren (Reichsrittern), die zwar ebenfalls reichsunmittelbar waren und auf ihren Besitzungen eine Landeshoheit ausübten, zu den Reichstagen aber nicht zugelassen wurden. Es setzte dies natürlich voraus, daß die Fürstenhäuser, resp. die Territorien, mit deren Besitz die Teilnahme am Reichstage verknüpft war, fest bestimmt waren. Diese Fixierung vollzog sich im Laufe des 16. Jahrh. Später wurden zwar noch zahlreiche reichsritterschaftliche oder andere adelige Familien in den Fürstenstand erhoben und zum Reichstage zugelassen, aber sie werden als neufürstliche Häuser jenen altfürstlichen gegenübergestellt. Als entscheidend in dieser Hinsicht wurde der Reichstag von 1582 angesehen; die bei diesem Reichstage geführten Stimmen wurden derartig mit dem Territorium verbunden erachtet, daß sie mit demselben auf jeden Erwerber übergingen und deshalb auch bei dem Erlöschen des Fürstenstammes und der Vereinigung des Territoriums mit einem andern Fürstentum fortgeführt wurden, wie z. B. die Stimme von Henneberg, Pfalz-Lauteren u. a. Der Begriff eines F. im staatsrechtlichen Sinne setzte demnach voraus persönliche Reichsunmittelbarkeit, Besitz eines reichsunmittelbaren Gebietes oder Reichslehns und Mitgliedschaft am Deutschen Reichstage. Neben diesem staatsrechtlichen Begriffe wird aber das Wort F. noch in einer zweifachen Bedeutung Wnaach Es ist einmal gleichbedeutend mit Monarch oder Landesherr, sodaß es auch Kaiser und Könige mit umfaßt. Wenn man den F. der Volksvertretung gegenüberstellt, vom fürstl. Amt, von fürstl. Rechten, Pflichten, Funktionen u. s. w. spricht, wird das Wort in diesem Sinne verstanden. Andererseits bedeutet es eine bloße Titulatur, eine Adelsklasse, die in der Abstufung hinter den Herzögen und vor den Grafen folgt. Schon zur Zeit des frühern Deutschen Reichs gab es «landsässigen F., d. h. vornehme Adelsgeschlechter mit ausgebreitetem Grundbesitz, die aber nicht reichsunmittelbar, sondern einer Landeshoheit unterworfen waren. Nach dem Reichsdeputationshauptschluß (1803) wurde ferner der Fürstentitel allen denjenigen Reichsfürsten gelassen, welche jetzt einem Landesherrn unterworfen (mediatisiert) wurden. Die souverän gewordenen Landesherren erteilten auch den Großgrundl aus eigener Machtvollkommenheit den großgrundbesitzenden Magnaten in ihren Gebieten; ja selbst zur Belohnung hervorragender Verdienste um den Staat an Beamte oder Heerführer (Hardenberg, Blücher, Bismarck). Die Häupter der fürstl. Familien führen das Prädikat Durchlauchto; im übrigen hat die Fürstenwürde keine rechtliche Bedeutung. Die souverän gewordenen Landesherren nahmen meistens höhere Titel als den fürstlichen an (Herzog, Großherzog); nur einige, deren Gebiete sehr klein waren, begnügten sich mit der Beibehaltung des Fürstentitels (Reuß, Schwarzburg, Lippe, Waldeck, Hohenzollern und Liechtenstein). Litteratur. Das 538 Hieichs für die mittelalterliche Entwickelung des Reichsfürstenstandes ist Ficker, Vom Reichsfurstenstandes (Innsbr. 1861). gl. ferner Berchtold, «Die Entwickelung der Landeshoheit in Deutschland in der Periode von Friedrich II. bis einschließlich zum Tode Rudolfs von Habsburge (Münch. 1863); Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Herausegeben und eingeleitet von H. Schulzer (Bd. 1—8, Fena 1862—83).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 417Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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