FeedFürstenfelde
Recht & StaatBrockhaus 1882

Fürstenfelde, Stadt in der preuß. Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., Kreis Königsberg in der Neumark, 21 km nördlich von Küstrin, mit (1880) 2198 überwiegend evangelischen E., ist Station (Bahnhof 4 km entfernt) der Linie Breslau-Stettin der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn und hat einen Vorschußverein, Ackerbau, Viehzucht und Ziegelfabrikation. Fürstengericht. Dem Grundsatz der mittelalterlichen Gerichtsverfassung gemäß, wonach nur ebenbürtige oder höher geborene Personen (Pares) befähigt sind, über jemand Urteil zu sprechen, hatten die fürstenmäßigen Personen das Recht, daß in allen Sachen, die ihr Leben oder ihre Ehre oder ihr Fürstentum betrafen, sie ihren Gerichtsstand vor dem Könige haben und niemand über sie in diesem Gericht Urteil finden dürfe, aks Standesgenossen. Sie waren daher in den erwähnten Sachen von dem Gericht des königl. Hofrichters befreit; der König persönlich mußte den Vorsitz führen und das Urteil von Fürsten (Pairs) finden lassen. Diese Einrichtung vertrug sich mit der von staatlichen Gesichtspunkten ausgehenden Reorganisation der Reichsgerichtsbarkeit, wie sie seit dem Ende des 15. Jahrh. durchgeführt wurde, zwar nicht; das Reichskammergericht sollte auch über Reichsunmittelbare zuständig sein; man hob jedoch das alte Fürstenrecht weder ausdrücklich noch vollständig auf, sodaß Reste des «Fürstengerichts v» bei Vestand blieben, die den Anlaß zu vielen Streitigkeiten gaben. In die Reichsregimentsordnung von 1521 wurde eine Stelle aufgenommen, nach welcher der Kaiser sich vorbehielt, daß, wenn Sachen vorfielen, die ganze Furstentümer beträfen, solche nicht vom Reichsregiment, sondern von ihm persönlich erledigt werden sollten. Diese Stelle kam mit einigen Veränderungen in die Kammergerichtsordnunen von 1548 und 1555 und gab zu der Deutung nlaß, daß Rechtssachen über derartige Gegenstände nicht zur Kompetenz des Reichskammergerichts gehören, sondern vom Kaiser selbst mit Zuziehung mehrerer Fürsten entschieden werden sollten. Diese kaiserl. Jurisdiktion nahm dann aber der Reichshofrat in Anspruch, und es ergab sich hieraus eine umfangreiche Kontroverse zwischen dem Reichskammergericht und dem Reichshofrat über den Sinn der erwähnten Bestimmung. Zu den Fällen, welche nach dem ältern Recht zweifellos nur in einem F. erledigt werden konnten, gehörte insbeondere die Achtserklärung eines Fürsten. Während r Religionswirren wurden aber mehrmals evangelische Reichsstände vom Kaiser ohne Die Angevon Reichsfürsten in die Acht erklärt. Die Angelegenheit wurde daher bei den westfäl. Friedensverhandlungen erörtert, ihre Erledigung aber auf den nächsten Reichstag verschoben. Endlich bestimmte die Wahlkapitulation Karls VI von 1711, daß in Achtsprozessen gegen einen Reichsstand die beiden Reichsgerichte zwar zur Verhandlung der Sache zuständig seien, ihr Beschluß aber nur als Gutachten abgefaßt werden sollte, welches von einer aus beiden Religionsteilen in gleicher Anzahl zusammenzusetzenden Reichsdeputation geprüft und mit deren Bericht dem Reichstage zur Entscheidung vorgelegt werden sollte. Auch konnte nach der Wahlkapitulation die Entsetzung eines Reichsstandes nicht auf Grund eines reichsgerichtlichen Urteils allein vollstreckt werden, sondern es war hierzu ein förmlicher Reichsschluß erforderlich. In diesem Sinne bestand daher das F. bis zum Ende des Reichs fort.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 422Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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