Fürstenhnt, das Rangabzeichen fürstl. Geschlechter, erscheint über den Wappenschilden derselben in Gestalt einer unten mit einem Hermelinrande umgebenen roten Mütze, welche von vier mit Perlen besetzten goldenen Bügeln (von denen jedoch nur drei dem Beschauer sichtbar sind) überwölbt und auf der Spitze mit einem bekreuzten Reichsapfel geschmückt ist. ürstenlehne sind die an einen geistlichen oder weltlichen Fürsten verliehenen Lehen. Der Beliehene wird durch die Verleihung zum Fürsten. Das weltliche F. heißt Fahnlehn, das geistliche F. Scepterlehn; indes empfing der Erzbischof von Köln 1180 das Herzogtum Westfalen unter dem Symbol der Fahne (sub vexillo imperiali), und andererseits kommen vereinzelte Fälle vor, daß weltliche F. unter Anwendung des Scepters erteilt werden (Brandenburg 1328, Pommern 1348). Bedingung des F. ist, daß es unmittelbar vom Könige empfangen werde; andernfalls ist der Beliehene nicht der vorderste am leno, der princeps = dui primo capit. (nach der Erklärung der mittelalterlichen Rechtsbücher). Das F. ist staatsrechtlich die wichtigste Art des Lehns; es vermittelt die Entstehung der Territorien und der Landeshoheit im Reich. Mit dem F. werden die obersten Regierungsrechte, nämlich Heerbann und hohe Geichtsbarkeit (grafscap) verliehen. Der Heerbann mualten Sinn verfiel aber unter der Ausbildung des Feudalwesens; an die Stelle trat das lehnherriche Aufgebot zum Kriegsdienst (manscap). Die Fürsten behielten ihre militärische Stellung in der Art bei, daß sie die in ihrem Territorium gelegenen Lehne weiter verliehen, das königl. Aufgebot zur Leistung der Lehnsdienste demnach durch ihre Hand ging und sie die Anführer (Herzöge) der aus dem Luch die zu stellenden Lehnsmannschaft blieben. uch die Gerichtsbarkeit konnten sie an der weiter verleihen; jedoch durfte dieselbe nicht die dritte Hand» hinaus, d. h. vom Grafen nicht weiter übertragen werden. (Die erste Hand ist der König, die zweite der Fürst.) Die Fürsten bildeten sonach eine Mittelstufe zwischen dem Könige und den Grafen. Übrigens war die Titulatur nicht entscheidend; auch Grafen konnten ein Fürsten⸗ oder ahnlehen haben, wenn sie unmittelbar vom Könige eliehen und mit den herzoglichen und richterlichen Amtsbefugnissen ausgestattet wurden; so z. B. die Grafen von Anhalt, von Aschersleben, von Henneberg, von Meran und von andern. Der staatsrechtliche Charakter der F. zeigte sich darin, daß sie nicht eteilt werden durften, obschon diese Regel in der Praris häufig Ausnahmen erlitt, und daß heimgefallene F. vom Könige nicht behalten werden durften, sondern binnen Jahr und Tag wieder verliehen werden mußten.