Gaupp (Ernst Theod.), namhafter Forscher auf dem Gebiete des german. Rechts, geb. 31. Mai 1796 Kleingaffron bei Raudten in Niederschlesien, erhielt seine Gymnasialbildung zu Glogau und Liegnitz, nahm 1813—15 am Befreiungskampfe teil und dierte dann zu Breslau, Göttingen und Berlin ie Rechte. Er habilitierte sich 1820 zu Breslau, wo er bereits 1821 eine außerordentliche Professur erhielt: 1826 zum ord. Professor ernannt und seit 1832 Mitglied des Oberlandesgerichts + Breslau, wirkte er seitdem ununterbrochen in diesen Stellungen, bis er 10. Juni 1859 starb. G.s Arbeiten auf dem Gebiete des german. Rechts sind sämtlich für die Wissenschaft fruchtbringend und fördernd gewesen. Nachdem 1824 eine Schrift Küber Städtegründung, Stadtverassung und Weichbild im Mittelaltero (Jena 1824) erschienen, folgten zwei für Schlesien besonders wichtige Arbeiten: Das alte Magdeburgische und Sandrech Rechto (Bresl. 1826) und «Das schlesische ndrecht (Lpz. 1828), die sich gegenseitig in vielen Stücken ergänzen und auch für die Frage nach der Zeit der Entstehung des „Sachsenspiegelsv, sowie für die Auslegung und Würdigung desselben von mannigfachem Nutzen waren. Später kam er in den (Germanistischen Abhandlungenv (Mannh. 1853) wiederholt auf das Magdeburger Recht, namentlich die Beleihung Breslaus mit demselben zurück. Mit besonderer Vorliebe war G. den alten Volksrechten zugewandt, wie die Miscellen des deutschen Rechtsy (Bresl. 1830), dann aber die Ausgaben und Erläuterungen der Lex Frisionum (Bresl. 1832), des alten Gesetzes der Thüringer (Bresl. 1834), der Lex Saxonum in Recht und Verfassung der alten Sachseno (Bresl. 1837), der Lex Francorum Chamavorum (Bresl. 1855) bekunden. Ferner veröffentlichte G. noch die Untersuchungen «llber die german. Ansiedelungen in den Provinzen des röm. Weltreichso (Bresl. 1844), die wertvolle Sammlung Deutscher Stadtrechte des Mittelaltersv Bd. 1 u. 2, Bresl. 1851—52) und die Abhandlungen von Femgerichten» (Bresl. 1857), UÜber die Zulunft des deutschen Rechtso (Bresl. 1847) und aliber das deutsche Volkstum in den Stammländern der preuß. Monarchies (Bresl. 1849).