Gemeinnützig nennt man die aus dem Gemeingut der Bürger hervorgehenden freiwilligen und unentgeltlichen (oder wenigstens nur unvollständig vergüteten) Leistungen, Bestrebungen und Veranstaltungen im Interesse einer größern Gesamtheit oder einzelner besonderer Fürsorge bedürfender Kreise. Auch Staat und Gemeinde schaffen Conversations-Lexikon. 13. Aufl. VII. vieles, das dem allgemeinen Nutzen dient und insodien auch wohl als gemeinnützig bezeichnet wird; aber iese öffentlichen Gemeinschaften besitzen deren Mitgliedern gegenüber eine finanzielle Zwangsgewalt, ein Besteuerungsrecht, das bei der Herstellung von Wohlfahrtseinrichtungen fast immer di: rekt oder indirekt mit zur Anwendung gebracht wird und somit die für die Gemeinnützigkeit im engern Sinne charakteristische Freiwilligkeit aufhebt. In manchen Staaten und Städten jedoch wird der gemeinnützigen Wirksamkeit der Bürger die Fürsorge für viele Interessen überlassen, die in andern den öffentlichen Organen anvertraut ist. So ist z. B. in der Schweiz, namentlich in größern Städten, die gemeinnützige Thätigkeit eine sehr umfassende. Besonders geeignet zur Entfaltung derselben sind die gemeinnützigen Vereine, die meistens einzelne spezielle Zwecke verfolgen, zuweilen aber auch als Centralorgane erscheinen, von welchen gemeinnützige Bestrebungen aller Art Impulse erhalten und gefördert werden. So lehnen sich an die (1777 gegründete) 4Gesellschaft zur Beförderung des Guten und Gemeinnützigeno in Basel 23 besondere Kommissionen und Anstalten an. Die Vereine bieten auch die zweckmäßigsten Sammelstellen für kleinere Schenkungen und Stiftungen zu gemeinnützigen Zwecken dar. Nicht selten aber sind auch die Fälle, in denen reiche Bürger testamentarisch oder schenkungsweise Summen angewiesen Lultun die zur selb:ständigen Begründung und Unterhaltung gemeinnütziger Anstalten ausreichten.