FeedGemeindeordnung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gemeindeordnung im weitern Sinne bezeichnet dasjenige Gesetz oder Statut, welches alle Festsetzungen in Betreff der Gemeinden zusammenfaßt und namentlich die Bestimmungen über die Gemeindeverfassung und Gemeindeverwaltung enthält. V. früherer Zeit bestanden sehr wenige derartige G., welche für Gemeinden aller oder wenigstens einzelner Teile eines Staats bestimmt waren. Es herrschte vielmehr die größte Mannigfaltigkeit, indem die einzelnen Gemeinden ihre Randig rea oder Verwaltung von sich aus selbständig regelten, oder aus der Hand des Kaisers oder des Landesfürsten zu verschiedener Zeit und unter verschiedenen Umständen ihre Verfassung empfingen. Erst seit Anfang des 19. Jahrh. hat sich die Staatsgesetzgebung namentlich in Deutschland hinsichtlich des Erlasses der G. thätig Digtter⸗ und zwar wurde entweder dasjenige, was isher schon Brauch und Rechtens war, nur durch förmliches Gesetz festgestellt, oder man versuchte mit Rücksicht auf die zeitige Lage der Gemeinden, die Forderungen der Zeit und die Stellung, welche man den Gemeinden zum Staate geben wollte, eine wesentlich von andern Prinzipien ausgehende Regelung des Gemeindewesens. Wie wenig hierbei oftmals der richtige Weg eingeschlagen wurde, zeigt schon der Umstand, daß viele der erlassenen G. sich nur kurze Zeit zu erhalten vermochten. Zwei Prinzipien, welche sich wesentlich gegenüberstehen, kamen dabei zur Anwendung. Das eine erkannte die Gemeinden als Organismen an, welche zwar zum Staate, der sich auf sie stützen muß, in naher? eziehung stehen, aber dennoch ein Recht auf selbständige Existenz haben. Nach demselben sollen die Gemeinden ihre Angelegenheiten vollständig frei und selbständig durch ihre selbstgewählten Vertreter nach ihrer besten Einsicht verwalten und der Staat nur dann einzuschreiten befugt sein, wenn die Gemeinden die Interessen des Staats gefährden oder die Majoritäten in denselben die Minoritäten schädigen. Das zweite Prinzip dagegen betrachtete die Gemeinden ausx ließlich als Organe des Staats, suchte im Interesse der Centralisation und der Uniformität ihre Selbständigkeit, wo sie bestand, nach dem Vorgange Frankreichs zu beseitigen und bevormundete die Gemeinden auch dann, wenn es sich nicht um allgemeine, sondern um innere Angelegenheiten der

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 731Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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