FeedGemeindebeisassen
ErdkundeBrockhaus 1882

Gemeindebeisassen sind diejenigen Angehörigen einer volit. Gemeinde, welche nicht Gemeindebürger im engern und eigentlichen Sinne sind. Die Unterscheidung beruht wesentlich darauf, daß die Gemeinden zum Landal Teil Vermögen (Allmenden, Wald, Wiesen, Landgüter) und gemeinnützige Anstalten besitzen, deren Erträge den Gemeindemitgliedern zugute kommen. Die Aufnahme in die Gemeinde wurde daher an mancherlei Bedingungen geknüpft, insbesondere an die Erlegung eines Einzugsgeldes, Bürgergeldes, und der Erwerb der Mitgliedschaft konnte nur entweder aus familienrechtlichen Gründen (Abstammung, Heirat) oder durch Verleihung des Bürgerrechts (Bürgerbriefs) erfolgen. (S. Gemeinderecht.) Es war nun aber nicht zu vermeiden, daß sehr zahlreiche Personen in der Stadt ihren Wohnsitz nehmen, ohne das Bürgerrecht zu erwerben, als Dienstboten, Arbeiter, Lehrlinge und Gesellen, Geschäftsgehilfen aller Art oder auch ohne Erwerbsthätigkeit. Durch Einführung der Freizügigkeit und Beseitigung des Zunftzwanges war auch die Niederlassung und der selbständige Gewerbbetrieb von dem Erwerb des Bürgerrechts nicht mehr abhängig. Es gibt daher unter den Ortseinwohnern solche, welche das Bürgerrecht haben, und solche, denen es fehlt, und die man deshalb als Beisassen der Bürger bezeichnet. Die neuern Gemeindeordnungen nehmen in der Regel die Einwohnergemeinde zur Grundlage und haben die erschwerenden Bedingungen, welche hinsichtlich der Erwerbung des Bürgerrechts bestanden haben, beseitigt; aber auch hier besteht immerhin ein Unterschied zwischen denjenigen Personen, welche den gesetzlichen Erfordernissen zur Erlangung des

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 728Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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