FeedGemeinderecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gemeinderecht ist das Bürgerrecht in einer Gemeinde; es enthält das Recht zur Teilnahme an den Gemeindewahlen und die Fähigkeit, unbesoldete Gemeindeämter zu übernehmen und in den Gemeinderat (die Stadtverordnetenversammlung) gewählt zu werden. Damit ist in der Regel zugleich die Verpflichtung verbunden, ein kommunales Ehrenamt zu übernehmen und in den Gemeinderat einzutreten, soweit nicht gesetzliche Befreiungsgründe bestehen. Hinsichtlich des Erwerbs des G. lassen sich die deutschen Gemeindegesetze unter zwei Kategorien bringen, die von verschiedenen Prinzipien beherrscht werden. Nach dem einen Prinzip ist der Erwerb des G. ganz ähnlich wie der Erwerb des Staatsbürgerrechts geregelt. Er erfolgt entweder aus familienrechtlichen Gründen (Abstammung von einem Gemeindebürger) oder durch Verleihung, welche der Naturalisation eines Ausländers analog ist. Sie ist ein öffentlich-rechtliches, zweiseitiges Rechtsgeschäft, setzt also Willensübereinstimmung des Aufzunehmenden und der Gemeindebehörde voraus; die Gesetze geben aber unter gewissen Voraussetzungen jedem Einwohner einen Anspruch auf Aufnahme (3. B. Staatsangehörigkeit, zweijähriger Wohnsitz und Entrichtung von Kommunalsteuern) und legen in manchen Fällen die Verpflichtung zum Erwerbe des Gemeinderechts auf (selbständiger Gewerbebetrieb, Grundbesitz, fünfjähriger Wohnsitz). Die Gemeinde kann für die Verleihung ein Bürgereld, Einzugsgeld, erheben, dessen Höhe oder dessen Maximalbetrag gesetzlich festgestellt ist. Zu dieser Kategorie gehört das rechtsrheinische Bayern, Sachsen, Hessen und einige thüring. Staaten. Die andere Klasse von Gemeindegesetzen geht davon aus, daß bei dem Vorhandensein gewisser Voraussetzungen das G. von Rechts wegen ohne Rechts-Preuhe erworben wird. Dieses 5a gilt in reußen, Baden und der bayr. Pfalz. Nach der Preußischen Städteordnung erwirbt das Bürgerrecht jeder selbständige, über 24 Jahre alte preuß. Staatsangehörige, welcher seit einem Jahre Einwohner des Stadtbezirks ist, keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen und die städtischen Abgaben in einem gewissen Umfange bezahlt hat oder im Stadtbezirke ein Wohnhaus als Eigentümer oder Nießbraucher besitzt. Hinsichtlich der Landgemeinden besteht in den westl. Provinzen das gleiche Prinzip, in den östl. Provinzen entscheiden die besondern Ortsverfassungen. Dieselben können nicht nur die Bedingungen für den Erwerb des G. festsetzen, sondern auch bestimmen, daß die

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 732Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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