FeedGemeindeämter
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gemeindeämter sind dauernd abgegrenzte Geschäftskreise zur Verrichtung derjenigen Thätigkeit, welche zur Erfüllung der Lebenszwecke und Aufgaben der Gemeinden erforderlich ist. Mit diesen Geschäftskreisen sind die dazu erforderlichen Befugnisse und Pflichten verbunden, und insoweit das Amt als das Subjekt derselben gedacht wird, führt es die Bezeichnung Gemeindebehörde. Diejenigen Personen, welchen die Führung dieser Geschäfte übertragen ist, heißen Gemeindebeamte. Dieselben sind zu unterscheiden einerseits von denjenigen Gemeindeangehörigen, denen kraft gesetzlicher Pflicht gewisse Thätigkeiten im Interesse der

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 728Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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