FeedGemeinde obliegen
ErdkundeBrockhaus 1882

Gemeinde obliegen, und andererseits von Personen, welche den Gemeinden vertragsmäßig zur Leistung von Arbeiten, Herstellung von Werken, Lieferung von Materialien sich verpflichten. Die erstern erfüllen Unterthanenpflichten, die letztern stehen mit der Gemeinde in einem privatrechtlicher Verhältnis. Charakteristisch für den Begriff des Beamten dagegen ist eine vertragsmäßig übernommene, öffentlich-rechtliche Dienstpflicht. Dieselbe kann aber in zweifacher Art übernommen werden; entweder als unbesoldeter I Gem oder als beahlte Berufsarbeit. In der Geme ndeverfassung inden beide Arten vielfache Verwendung. Das Ehrenamt ist gerade für die Funktionen der Gemeinde besonders geeignet wegen des unmittelbaan dem Wohle ihrer Gemeinde nehmen, wegen der Lokal⸗ und Personalkenntnis, welche zur Führung der Gemeindegeschäfte erforderlich ist, und wegen der die Wahl der Herakeit nn Personen erleichternden Zusammengehörigkeit und Bekanntschaft der Gemeindegenossen unter seh Es wäre aber unmöglich und jedenfalls verfehlt, den berufsmäßigen Beamtendienst aus den Gemeinden ganz auszuschließen; denn auch hier, wie im Staatsdienst, ist für viele Amter eine technische oder jurist. Vorbildung erforderlich, und die zahlreichen mittlern und niedern Amter der Sekretäre, Kalkulatoren, Rendanten, Boten, Kastellane u. s. w. sind aus thatsächlichen Gründen zur Versehung durch unbesoldete Ehrenbeamte nicht geeignet. Im engern Sinne versteht man denn unter Gemeindebeamten gerade die berufsmäßigen, besoldeten Beamten der Gemeinden. Der Begriff und die rechtliche Stellung der Gemeindebeamten ist durchweg derjenigen der Staatsbeamten gleichartig, und da die Gemeinden dem Organismus des Staats eingefügt sind und für allerlei staatliche Zwecke verwendet werden, die Gemeindebehörden daher zahlreiche dienstliche Aufträge von den Staatsbehörden empfangen und einer staatlichen Aufsicht unterworfen sind, so werden die Gemeindebeamten in Preußen als mittelbare Staatsbeamte bezeichnet, womit aber nur ausgedrückt wird, daß die allgemeinen, von öffentlichen Beamten geltenden Regeln auch auf die Gemeindebeamten Anwendung finden. In einem Dienstverhältnis stehen sie nur zur Gemeinde, nicht zum Landesherrn; sie empfangen aus Gemeindemitteln ihren Gehalt und ihre Pension; sie werden auch von der Gemeinde angestellt; für die wichtigern Amter ist aber in der Regel das Erfordernis der landesherrlichen Genehmigung vorgeschrieben und ausnahmsweise kann wohl auch die Ernennung des Beamten (für die Gemeinde) vom Landesherrn und von einer Staatsbehörde erfolgen. Aus diesem Grunde sind Personen, denen von der Staatsregierung kommissarisch die Wahrnehmung eines Gemeindeamts übertragen wird, auch wenn sie aus Gemeindemitteln Bezahlung empfangen, nicht Gemeindebeamte, weil sie in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen. Die Organisation der G. ergibt sich aus der Verfassung der Gemeinde und ist daher durch die Gemeindeordnung, wenigstens in den Grundzügen, vorgezeichnet; auch sind die Gemeinden bei der Anstellung der Beamten an die Rudte Deo Vorschriften über die Befähigung und an die Beobachtung der anten umerlie. gründe gebunden. Die Gemeindebeamten unterliegen bei Pflichtverietungen, abgesehen von den strafrechtlichen Folgen der Verbrechen und Vergehen im Amte und einer etwa begründeten Verpflichtung zum Schadenersatz, einer Disciplinarbestrafung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 728Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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