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ErdkundeBrockhaus 1882

Gemeinde geschaffenen Anstalten und Einrichtungen unzweifelhaft einzelnen Interessentengruppen zu besonderm Vorteil gereichen. Teilweise kann solchen Thatsachen dadurch Rechnung getragen werden, daß diese Interessenten zu besondern Beiträgen herangezogen werden (s. Gemeindefinanzen); aber es scheint auch gerechtfertigt, daß bei der Aufstellung des 4½ der G. auf die Verschiedenheit der Interessen der Steuerzahler Rücksicht genommen werde. In erster Linie kommen viele Gemeindeeinrichtungen unzweifelhaft den Grund⸗ und Hausbesitzern zu statten; auch die Ladenbesitzer und überhaupt die Gewerbtreibenden stehen in dieser Hinsicht günstiger als die Rentner, die Beamten und die esitzlose Masse der Arbeiter. Es führt dies zu dem Schlusse, daß Real⸗ oder Ertragsteuern sich als G. besser eignen als eine Personal⸗ oder Einkommensteuer. Doch darf man deswegen die mit den Ertragsteuern verbundenen Mißstände, namentlich die Außerachtlassung der Schulden, ebenso wenig ewie die Bedeutung des Gemeindelebens für die Gesamtheit der Bewohner vergessen, und eine direkte Besteuerung des Einkommens aller Gemeindebürger „Uneben Ertragsteuern von Grundstücken, Gebäuden und Gewerben erscheint daher keineswegs unberechtigt. Auch direkte Aufwandsteuern, wie die Mietsteuer, m Bewacht u Hundesteuer u. s. w. können als G. in Betracht kommen. Es erhebt sich dann weiter die Frage, ob die direkten G. selbständig und in besonderer Veranlagung, oder als Zuschläge zu den bestehenden direkten Staatssteuern erhoben werden sollen. Theoretisch ist jedenfalls die Selbständigkeit der G. zu empfehlen, da diese die genauere Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse gestattet. So könnte z. B. in verschiedenen Städten eine verschiedene Progression der Einkommensteuer empfehlenswert scheinen. Eine vollständige Freiheit der Gemeinde in der Wahl der Besteuerung könnte jedoch wieder Mißbräuche erzeugen, und es scheint daher am rätlichsten, daß der Staat den Gemeinden nur gewisse Arten von Steuern gleichsam ur Auswahl stellt, und für die Belastung der flichtigen durch diese wie auch durch Zuschläge zu den Staatssteuern angemessene obere Grenzen zieht. Für die Verwendung der indirekten Steuern im Gemeindehaushalt lasten sich manche beachtenswerte Gründe anführen. Sie treffen auch solche Personen, die in der Gemeinde nur vorübergehend ihren Aufenthalt haben und zu den direkten Steuern nicht herangezogen werden können. Sie können einträglich gemacht werden, ohne daß gerade die notwendigsten Lebensmittel belastet werden. Auch werden sie in einem städtischen Gemeinwesen von der Arbeiterbevölkerung leichter mittels Lohnsteigerung abgewälzt, als wenn sie als Staatssteuern erhoben werden, weil das Wegziehen aus einer Stadt und somit die Verminderung des Arbeitsangebots in derselben weit leichter ausführbar ist, als eine Auswanderung ins Ausland. Die Erhebungskosten sind allerdings bedeutend, aber dieser übelstand fällt relativ um so weniger ins Gewicht, je größer die Stadt ist, und er verschwindet fast gänzlich in Städten, die, wie z. B. Paris, von einer Umwallung umgeben sind. Am meisten empfiehlt sich für indirekte G. die Form des Octroi oder der Eingangsabgabe. Innere Konsumtionssteuern, die eine Kontrolle gewisser Gewerbebetriebe erfordern, sind weit lästiger und können nur dann verteidigt werden, wenn sie im Anschluß an eine ohnehin bestehende gleichartige Staatssteuer erhoben werden. Licenzsteuern für Schenkwirte und ähnliche Taxen erscheinen als G. schon eher zulässig. Übrigens können auch alle von der Gemeinde erhobenen Gebühren und Beiträge (s. Gemeindefinanzeny) den Charakter von Steuern erhalten, wenn sie nämlich uber den tauschwirtschaftlichen Wert der Gegenleistung der Gemeinde merklich hinausgehen. In Deutschland —1. die bestehenden G. eine große Mannigfaltigkeit. Selbst in Preußen gibt es keine einheitliche Ordnung derselben. Im allgemeinen herrschen die direkten Steuern vor, hauptsachlich in der Form der Zuschläge zu den Staatssteuern, jedoch auch als besondere Arten, wie die Mietsteuer in Berlin. Die Anwendung der indirekten Ma 1975 uocht ist infolge des Gesetzes vom 25. Mai 1873 noch beschränkter geworden, obwohl dasselbe nur die Mahlsteuer — von welcher die Gemeinden bis dahin ein Drittel des Rohertrags erhalten — in den ihr unterworfenen Städten aufhob und die weitere Erhebung der Schlachtsteuer als besonderer G. zuließ. Nur wenige Städte machten von der letztern Befugnis Gebrauch; jedoch zeigt sich in der neuesten Zeit eine den indirekten G. Hersugere Wendung der Anschauungen. In Berlin gingen an indirekten Steuern im Finanziahre 1881/82 nur 646 884 Mark, an direkten dagegen 23 133 468 Mark ein, und im anzen preuß. Staate kamen 1876 auf 134¼ Mill. Mark an direkten nur 4½ Mill. an indirekten G. Nun ist aber die Last der erstern in vielen Gemeinden wirklich übermäßig geworden. In etwa 400 Gemeinden machen sie über 200 Proz. der Staatssteuern aus, in mehr als w100 Gemeinden übersteigen sie 300 Proz., in einzelnen erreichen sie sogar 500 und 600 Proz. Es ist daher begreiflich, wenn zur Abhilfe dieser Mißverhältnisse nicht nur Uüberweisie eines Teils der Grund⸗ und Gebäudesteuer an ie Gemeinden, sondern auch stärkere Ausnutzung der indirekten Besteuerungsart empfohlen wird. In Frankreich bilden die direkten G. kaum ein Viertel der ordentlichen Gemeindeeinnahmen. Dieselben bestehen hauptsächlich in Zuschlägen (centimes additionnels) zu den vier direkten Staatssteuern. Die indirekten G. werden als Octroi erhoben. Der Ertrag desselben belief sich in Paris im 1881 auf 148 862 586 Mill. Frs., während die uschläge zu den direkten Steuern 25 206 959 Frs., die Hundesteuer 573 815 Frs., der Anteil an Wagen- und Pferdesteuer 42380 Frs., also die direkten G. zusammen noch nicht 26 Mill. Mark ausmachten. In England werden die Kommunalsteuern für die einzelnen Zwecke gesondert, als Poor rate, Highway rate, Church rate u. s. w. erhoben, und zwar direkt nach Maßgabe des Miet⸗ und Pachtwertes des Realbesitzes von dem nutzenden Inhaber (dem Eigentümer oder dem Mieter). Litteratur: «Die Kommunalsteuerfrage, zehn Gutachten und Berichte, veröffentlicht vom Verein für Sozialpolitiko (Lpz. 1877); Friedberg, «Die Burnelie der Gemeinden» (Berl. 1877); von Bilinski, Die Gemeindebesteuerung und deren Reform» (Lpz. 1878).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 732Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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