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ErdkundeBrockhaus 1882

Gemeinderat oder Stadtverordnetenversammlung frz. Conseil municipah) ist ein durch Wahl gebildetes Organ der Gemeinde. Das Wahlsystem ist in den Gemeindeordnungen sehr verschieden geregelt; nach vielen Gesetzen werden Wählerklassen nach Maßgabe der Kommunalsteuern gebildet oder es werden gewisse Interessen, insbesondere die der Haus-oder Grundbesitzer, besonders berücksichtigt. Voraussetzung des Wahlrechts wie der Wählbarkeit ist Erlangung des Gemeindebürgerrechts in der betreffenden Gemeinde oder Wohnsitz in derselben von zum Gemeindebezirk gehörenden Grundstücke sind regelmäßig auch dann wahlberechtigt, wenn sie nicht in der Gemeinde wohnen (sog. Forensen), und es ist ihnen nach vielen Ordnungen gestattet, auch durch Stellvertreter ihr Recht auszuüben. Der G. wird zwar wie alle repräsentativen Körperschaften eriodisch erneuert, die Neuwahl ist aber in der Regel eine partielle; gewöhnlich scheidet alljährlich oder alle zwei Jahre ein Drittel der Mitglieder aus. Hierdurch wird in der Behandlung der Gemeindeangelegenheiten eine gewisse Kontinuität gesichert. Daneben hat die Regierung das Recht der Auflösung und der Anordnung von Neuwahlen. zahlreichen Rechtsgebieten Deutschlands ist der G. dem franz. Conseil municipal entsprechend, nach Art der parlamentarischen Versammlungen konstituirt, wenigstens in den Städten; er steht dem Magistrat, der städtischen Exekutivbehörde, als städtische Volksvertretung gegenüber, hat eine die parlamentarischen Formen nachahmende Geschäftsordnung und das Recht zu Interpellationen, zur Beschlußfassung über Petitionen und zur Stellung von Anträgen, und namentlich die Feststellung des städtischen Wirtschaftsplans (Budgets), die Bewilligung der Ausgaben und die Deckung derselben. In manchen Staaten aber (Pfalz, Nassau, Hessen, der Rheinprovinz, einigen thüring. Staaten) ist der G. in Verbindung mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten ein zugleich verwaltendes Organ, und im Königreich Sachsen haben die städtischen Kommunen die Befugnis, durch Ortsstatut an Stelle der regelmäßigen Verfassung mit den beiden getrennten Organen des Stadtrats und der Stadtverordneten einen beide Körperschaften zusammensassenden G. zu bilden. In den östl. Provinzen Preußens sind Magistrat und Stadtverordnete zwar getrennt beratende und beschließende Kollegien, aus Mitgliedern beider werden aber zur Verwaltung der verschiedenen städtischen Angelegenheiten Kommissionen gebildet, sog. Deputationen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 731Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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