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Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Gemeinwirtschaft im eigentlichen Sinne ist im Gegensatz zu dem privat-und tauschwirtschaftlichen System diejenige Wirtschaftsform, bei welcher eine Gesamtheit nach einem einheitlichen Plane gemeinschaftlich ihren ganzen Bedarf an wirtschaftlichen Gütern produziert und dieselben an ihre einzelnen Mitglieder ebenfalls unmittelbar nach bestimmten Normen verteilt. In dieser Auffassung ist G. gleichbedeutend mit Kommunismus und bisher nur in kleinen Gemeinschaften von klosterartigem Charakter verwirklicht worden. Man bezeichnet aber auch als G. solche wirtschaftlichen Betriebe und Verwaltungen, die innerhalb des bestehenden tauschwirtschaftlichen Systems von öffentlichen oder privaten Gemeinschaften oder Korporationen im wirtschaftlichen oder anderweitigen Interesse ihrer eigenen Mitglieder oder anderer Personen geführt werden. Dieselben sind entweder Zwangsgemeinwirtschaften, wie die Finanzwirtschaften des Staates und der Gemeinde, teils freie G., wie die der Vereine und Gesellschaften, mögen diese nun gemeinnützige oder caritative Zwecke verfolgen, oder privatwirtschaftliche Vorteile für ihre Mitglieder erstreben. Auch die gemeinnützigen und wohlthätigen Stiftungen können hierher gerechnet werden, insofern sie Zweckvermögen darstellen, die zum Besten einer Vielheit von a Dwan verwendet werden. Was die bestehenden Zwangsgemeinwirtschaften betrifft, so haben Staat und Gemeinde zunä st gewisse spezifische Leistungen zu erfüllen, die nicht wirtschaftlicher Natur sind, aber finanzielle Einnahmen voraussetzen. Andere Leistungen, wie z. B. der Postbetrieb seitens des Staats, haben einen wesentlich wirtschaftlichen Charakter und sind nur aus Zweckmäßigkeitsgründen der öffentlichen G. übertragen. Hier ist jedoch keine scharfe Grenze zu ziehen, zumal die Zweckmäßigkeit unter verschiedenen Umständen und Zeitverhältnissen anders beurteilt werden wird. Doch ist nicht wahrscheinlich, daß der monopolisierte, also eigentlich zwangsgemeinwirtschaftliche Betrieb des Staates oder der Selbstverwaltungskörperschaften jemals so weit ausgedehnt werde, daß der allgemeine Charalter des bestehenden volkswirtschaftlichen Systems alteriert würde. Aber Staat und Gemeinde können unbeschadet ihrer Zwangsgewalt auch eine freie gemeinwirtschaftliche Thätigkeit, in Konkurrenz mit den Privatwirtschaften entfalten, und dies wird voraussichtlich in der Zukunft noch in weiterm Umfange gechahen, als es bisher der Fall war, da die vorherrschenden Anschauungen über die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Unternehmungen diesen in der neuesten Zeit entschieden 1.Geschi geworden sind.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 738Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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